![]() Freie Presse, 11. November 1991 |
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KRUMHERMERSDORF (DOE). Für Unsicherheit sorgte in Krumhermersdorf eine Notiz über das Schneeräumen. Der Entwurf einer Satzung dazu war anfang des Monats von der Gemeindevertretung beschlossen worden. Fährt nun etwa kein Schneepflug mehr?
Dorfstraße im Winter Es kann schon sein, daß man sich über eine Zeitungsnotiz zu einem Beschluß der Gemeindevertretung ärgert. Der Weg zum Bürgermeister, ob per Telefon oder persönlich, ist dann eigentlich genau der richtige. Aber gedient ist in solchem Fall der Sache nur, wenn man bei allem Ärger sachlich bleibt. Das zunächst den aufgeregten Bürgern zum Krumhermersdorfer Schnee. Andererseits bleibt an der gescholtenen und gelobten Satzung zum Schneeräumen und Straßenreinigen doch einiges im Unklaren. Bisher war es üblich, seine Zufahrt freizuschippen und, wenn es glatt war, am Straßenrand zu streuen. Die Schneehaufen des Schneepfluges beseitigen? Die Satzung fordert eindeutig, mindestens auf 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen. Wohin aber mit dem Schnee? Krumhermersdorf ist eng, und die Satzung vermerkt ausdrücklich, daß geräumter Schnee nicht beim Nachbarn landen darf und 1,50 Meter Fußweg vor dem eigenen Grundstück beräumt werden soll. Das wird ja sicher der Schneepflug tun. In einer Stadt mit Fußwegen ist solch eine Festlegung eindeutig und sinnvoll. Ihre Übernahme nach Krumhermersdorf dagegen führt zu Problemen, denn es ist offensichtlich nur schwer möglich, sie einzuhalten. Und für den Fall eines angefahrenen Fußgängers: Vor Gericht dürfte es nicht entscheidend sein, daß die Gemeindeverwaltung im konkreten Fall keine überzogenen Forderungen stellen wollten. Da gilt nur die beschlossene Satzung. H.D. |
Daß der Bürger den Fußweg vor seinem Grundstück freihalten muß, ist beispielsweise in Zschopau seit eh und je üblich - Krumhermersdorf wird da auf die Dauer nicht zurückstehen können. Und wo kein Fußweg vorhanden ist, muß festgelegt werden, wieviel Straße als solcher gilt. 1,50 Meter seien da noch wenig, gegenüber manchen solchen Satzungen, die 2,50 Meter fordern. Die Gemeinde sei berechtigt, solche Aufgaben an die Bürger zu übertragen. Im Interesse der Fußgänger sei sie dazu sogar verpflichtet.
Man will sich hier nicht aus einer Verantwortung stehlen. Im Gegenteil, die Gemeinde werde Streumaterial zur Verfügung stellen, teure Behälter dafür seien bereits bestellt. Und natürlich bleibe es beim Schneepflug wie bisher alle Jahre. Es sei klar, daß rein technisch eine Räumung der geforderten 1,50 Meter entlang der Straße nicht überall möglich sei. Dann müsse von Fall zu Fall entschieden werden. Aber ohne Satzung, die verbindlich festlegt, wer was zu tun hat, könne man auch keinen Säumigen mahnen. Das sei der Sinn dieses Papiers gewesen.