Ausstellung zur Versammlung am 31.10.1989 im Gasthof Krumhermersdorf

VERFASSUNG
der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel 27
1   Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

Artikel 28
1   Alle Bürger haben das Recht, sich im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung friedlich zu versammeln.

Artikel 15
2   Im Interesse des Wohlergehens der Bürger sorgen Staat und Gesellschaft für den Schutz der Natur. Die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie der Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten der Heimat sind durch die zuständigen Organe zu gewährleisten und sind darüber hinaus auch Sache jedes Bürgers.


Anmerkungen aus dem Jahr 2000:

Von einem Zustand, der dem Artikel 27 und 15 entspricht, sind wir heute wohl genauso weit entfernt wie damals ...