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Gemeindeordnung zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der
Gemeinde Krumhermersdorf


Original bei den Autoren

Das Grundanliegen dieser Gemeindeordnung besteht darin, bei der weiteren sozialistischen Gestaltung unseres Ortes im Interesse aller Bürger Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit zu gewährleisten.

Sie will damit einen Beitrag zur sozialistischen Lebensweise, zur Landeskultur, zur ständigen Verschönerung unseres Heimatortes und zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit leisten.

Die Gemeindevertretung wendet sich an alle Einwohner, Betriebe, Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen, durch Bürgerfleiß, Initiative, schöpferische Mitarbeit und bewußte Disziplin das Anliegen der Gemeindeordnung durchsetzen zu helfen.


InhaltSeite
1.Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit3
1.1.Sauberhaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen3
1.2.Sicherheit während der Wintermonate3
1.3.Sondernutzungen im öffentlichen Verkehrsraum4
1.4.Beseitigung von Siedlungsabfällen und anderen Abprodukten4
2.Landschafts- und Gesundheitsschutz5
2.1.Gestaltung und Pflege von Grünanlagen, Schutz des Großgrüns5
2.2.Sauberhaltung der Gewässer, Wasserversorgung und Entwässerung6
2.3.Schutz vor Lärm und Luftverunreinigung7
2.4.Tierhaltung7
3.Baumaßnahmen und Pflege des Dorfbildes8
31.Baumaßnahmen8
3.2.Sonstige Bestimmungen zur Gestaltung des Dorfbildes8
4.Schlußbestimmungen9
Anlage:Hinweis auf wichtige gesetzliche Grundlagen10
Anhang:Wichtige Telefonanschlüsse10

1.
Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit

1.1.
Sauberhaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

1.1.1.
Eigentümer oder Verwalter von Grundstücken haben als Anlieger die Pflicht zur Sauberhaltung der entsprechenden Abschnitte der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Die Säuberung hat nach Erfordernissen zu erfolgen. Die Hausgemeinschaften und Mitbewohner haben die Aufgabe, die Anlieger dabei zu unterstützen. Jede vermeidbare Verschmutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze muß unterbleiben.

1.1.2.
Treten im Zusammenhang mit Transportaufgaben zeitweilig unvermeidbare Verschmutzungen auf, so sind die Verursacher oder Veranlasser für die unverzügliche Säuberung verantwortlich. Unabhängig davon müssen die Verkehrsteilnehmer erforderlichenfalls rechtzeitig und ausreichend gewarnt werden,

1.1.3.
Bäume, Sträucher, Hecken u. a. dürfen die Begehbarkeit sowie eine ausreichende Sicht im öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen.

1.2.
Sicherheit während der Wintermonate

1.2.1.
Alle Anlieger haben die Aufgabe, bei Schneefall oder Glätte die Gehwege bzw. Gehbahnen entlang ihrer Grundstücke zu beräumen oder abzustumpfen. Im Falle notstandsartiger außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse erstreckt sich die Räum- und Streupflicht auf die gesamte Verkehrsfläche.

1.2.2.
Die Bereitstellung geeigneten Streumaterials für öffentliche Wege und Straßen erfolgt durch den Rat der Gemeinde. Dieses Material darf nicht zweckentfremdet oder für Privatwege verwendet werden. Das Streuen von Asche oder ähnlichen verschmutzenden Materialien muß unterbleiben.

1.2.3.
Für das Räumen und Streuen der Fahrbahnen der im Ortsbereich liegenden kommunalen Straßen und Wege trifft der Rat der Gemeinde mit ausführenden Betrieben oder hierfür zu gewinnenden Bürgern die notwendigen Vereinbarungen. Zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Ortsabschnitten der Staatsstraßen arbeitet er eng mit der Kreisstraßenmeisterei der B.d.S.

1.2.4.
Eisbildungen an Dächern, die die Bürger oder Verkehrsteilnehmer gefährden können, sind unter Beachtung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen rechtzeitig zu beseitigen.

1.2.5.
Zur Beschleunigung des Tauens Schnee auf die Fahrbahnen zu werfen, ist unzulässig. Besonders im Winter sind durch die Anlieger alle Einrichtungen zur Schmelzwasserabführung (Schnittgerinne, Einläufe, Schleusen, Gräben) freizuhalten.

1.2.6.
Hydranten müssen stets schneefrei und zugänglich gehalten werden. Gleiches trifft für die Zugänge und Anschlüsse der Löschwasserzisternen zu.

1.2.7.
Auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie Gassen die unmittelbar auf Verkehrsstraßen einmünden, darf kein Wintersport ausgeübt werden. Lediglich die Wasserstraße gilt zwischen der Einmündung Neue Weg und Waldbeginn als Rodelbahn.

1.3.
Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum

1.3.1.
Jede Maßnahme, die den Gemeingebrauch des öffentlichen Verkehrsraumes übersteigt oder beeinflußt ist eine Sondernutzung (z. B. Aufgrabungen, Lagerungen von Baustoffen, Leergut usw., Einschränkungen durch Errichten von Baustellen oder Gerüsten, Schwer- und Großraumtransporte, das Befahren mit Fahrzeugen, die für den Straßenverkehr nicht zugelassen sind, das Abstellen von Lastkraftwagen u. ä.).

1.3.2.
Sondernutzungen sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Anträge hierzu sind mindestens 8 Wochen vorher beim Rat der Gemeinde zu beantragen, der auch Auskunft über evtl. weitere notwendige Zustimmungen erteilt.

1.3.3.
Gemäß § 16 der Straßenordnung können Sondernutzungen mit Bedingungen sowie mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes verbunden sein. Für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist der Antragsteller verantwortlich. Er haftet Dritten gegenüber für evtl. Schäden. Besonders Aufgrabungen an Baustellen sind vorschriftsmäßig zu sichern (Absperrung, Beleuchtung).

1.3.4.
Nach Beendigung der Sondernutzung ist unverzüglich der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, anderenfalls gilt die Sondernutzung als nicht beendet. In solchen Fällen haftet der Sondernutzer für Schäden, die infolge nicht ordnungsgemäß abgeschlossener Sondernutzungen verursacht werden.

1.3.5. Von der vorherigen Genehmigungspflicht ausgenommen sind Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Havarien (Kabelstörungen, Rohrbrüche) und bei Katastrophen und Unfällen. In solchen Fällen ist der Rat der Gemeinde unverzüglich zu informieren.

1.4.
Beseitigung von Siedlungsabfällen und anderen Abprodukten

1.4.1.
Die Hausmüllabfuhr erfolgt durch den VEB Stadtwirtschaftsbetrieb Zschopau Die Rechtsträger sind für die Anschaffung der erforderlichen Anzahl von Mülltonnen verantwortlich. Als Hausmüll gelten Asche, Schlacke, Kehricht, Scherben und sonstige Hausabfälle. Von der Hausmüllabfuhr ausgeschlossen sind Steine, Bauschutt, Gartenabfälle, giftige, feuergefährliche und explosive Stoffe, verwertbare Küchenabfälle, Altrohstoffe sowie alle sperrigen Gegenstände.

1.4.2.
Anfallender Sperrmüll ist in den bereitstehenden Containern abzulagern, ohne sie zu überfüllen. Nicht in die Container gehören Altrohstoffe (Schrott, Flaschen und Gläser, Papier, Alttextilien), Gartenabfälle (Unkraut, Sträucher, Gras), Tierkadaver, Schlachtabfälle, Mist oder andere organische Stoffe.

1.4.3.
Bei Anfall größerer Mengen an Sperrmüll (Haushaltauflösungen) oder von Bauschutt kann ein besonderer Transport per Container gegen Entgelt mit dem VEB Stadtwirtschaftsbetrieb vereinbart werden.

1.4.4.
Jede Ablagerung von Haus- und. Sperrmüll sowie Bauschutt im Gelände ist streng untersagt (sog. wilde Schuttplätze) und mit Ordnungsstrafen verbunden.

1.4.5.
Solange noch keine organisierte Erfassung von Küchenabfällen erfolgen kann, ist für deren Verwertung über individuelle Tierhalter zu sorgen.

1.4.6.
Alle Altrohstoffe der Erfassung zuzuführen, ist eine wichtige volkswirtschaftliche Aufgabe. Schrott kann zu jeder Zeit (in diesem Falle ohne Bezahlung) auf dem Gelände unterhalb des Mehrzweckgebäudes (ehem. Mai-Steinbruch) ordentlich abgelagert werden.

1.4.7. Die Fäkalienabfuhr erfolgt ebenfalls durch den VEB Stadtwirtschaftsbetrieb Zschopau auf der Grundlage einer Kundenkartei nach Bezahlung. Erstberäumungen müssen bei diesem Betrieb beantragt werden.

2.
Landschafts- und Gesundheitsschutz

2.1.
Gestaltung und Pflege von Grünanlagen, Schutz des Großgrüns

2.1.1.
Die Rechtsträger oder Nutzer von Grünflächen innerhalb des bebauten Gebietes haben diese so zu gestalten und zu pflegen, daß sie eine Bereicherung des Ortsbildes darstellen.

2.1.2.
Schutz, Pflege und Sauberhaltung von Anlagen und Grünflächen müssen zum Anliegen aller Bürger werden. Jeder hat das Recht und die Pflicht, andere auf Ordnungswidrigkeiten hinzuweisen bzw. sie zur Anzeige zu bringen. Es ist insbesondere nicht gestattet, Grünflächen und Anlagen zweckentfremdet zu nutzen, zu verunreinigen oder zu beschädigen.

2.1.3.
Der Rat der Gemeinde kann bei Vernachlässigung oder Verwahrlosung von Grundstücken Auflagen erteilen.

2.1.4.
Bei Veränderungen in der Wegeführung und Feldberainung, die im Zuge der landwirtschaftlichen Entwicklung im Flurbezirk geplant werden, sind die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen (besonders Schutz der Tier- und Pflanzenwelt, Schutz des Bodens). Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung und sind daher rechtzeitig vor ihrer Durchführung zu beantragen.

2.1.5.
Das Fällen von Bäumen ist genehmigungspflichtig (notwendiger Schutz des Großgrüns!). Anträge werden an den Rat der Gemeinde gerichtet. Von dieser Regel sind ausgeschlossen:

zu 2.1.5.
Gemäß Beschluß des Rates des Bezirkes wird eine Fällgenehmigung mit Auflagen zu Neuanpflanzungen verbunden.

2.2.
Sauberhaltung der Gewässer, Wasserversorgung und Entwässerung

2.2.1.
Die Sicherung qualitätsgerechten Trinkwassers steht an erster Stelle aller Wasserschutzmaßnahmen.

Mit dem vorhandenen Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz muß sparsam umgegangen werden. Die Verwendung von Trinkwasser für andere Zwecke (z. B. Autowaschen, Bewässerung u. a.) kann im Interesse der Versorgung der Menschen und Tiere untersagt werden.

2.2.2.
Über den Trinkwasserschutz hinaus ist es erforderlich, alle Gewässer sauberzuhalten. Es ist daher nicht gestattet, Müll, Schutt sowie Wasserschadstoffe (z. B. Benzin, Öl, Chemikalien, Farbe usw.) in Gewässer und Abläufe einzubringen, in deren unmittelbarer Nähe zu lagern oder in den Untergrund versickern zu lassen, Die Einleitung von Fäkalien, Jauche und Gülle in Gewässer und Abwasserschleusen ist strafbar.

2.2.3.
Überall muß angestrebt werden, die Oberflächen- und Hausabwässer in geschlossenen Rohrleitungen abzuleiten. Sofern kein Anschluß an Abwasserbeschleusungen erfolgen kann, ist die oberirdische Ableitung in Gräben zulässig. Oberflächenwässer dürfen im Interesse der Sicherheit nicht auf öffentliche Gehwege und Straßen geleitet werden.

2.2.4.
Die Errichtung von Klärgruben bedarf der Genehmigung des VEB Wasserwirtschaftsdirektion Obere Elbe/ Neiße. Die Betreiber von Klärgruben sind für deren einwandfreie Funktion durch laufende Wartung und Instandhaltung verantwortlich.

2.2.5.
Es ist ein dringendes hygienisches Erfordernis, den Dorfbach ständig sauberzuhalten. Alle Anlieger fühlen sich daher in ihrem Abschnitt dafür verantwortlich.

2.3.
Schutz vor Lärm und Luftverunreinigung

2.3.1.
Der Schutz vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind wesentliche Faktoren bei der Gestaltung unserer Umwelt. Alle Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen und Bürger sind verpflichtet, das Entstehen oder den Ausstoß luftverunreinigender Stoffe sowie die Verursachung von Lärm und dessen Ausbreitung auf das dem Stand der Technik und den Umständen nach vermeidbare Minimum zu beschränken. Jeder Bürger hat das Recht, zuwiderhandelnde Personen zu ermahnen. Alle Bürger sollen darauf hinwirken, daß an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr Ruhe herrscht.

2.3.2.
Es ist nicht gestattet - das unsachgemäße oder unbegründete Laufenlassen von Motoren, Maschinen und anderen Anlagen, - das Verbrennen von stark qualmenden oder rußenden Stoffen wie Gummi, Lumpen, Öl, Dachpappe, Plasterzeugnisse usw., - Veränderungen an typgerechten Schalldämpfanlagen (bes. Kfz), - das belästigende Betreiben von Beschallungsanlagen und Tonwiedergabegeräten, - die nächtliche Freihaltung von Tieren, die ständig störende Lautäußerungen von sich geben (Hunde, Schafe), - der offene Transport von unbefeuchteten staubenden Gütern.

2.3.3.
Alle Halter bzw. Betreiber von Verbrennungsmotoren haben für deren einwandfreies Funktionieren und deren richtige Einstellung zu sorgen.

2.3.4.
Das Verbrennen von Reisig, Laub und Gartenabfällen darf unter Beachtung des Landeskulturgesetzes in den Herbst- und Frühjahrsmonaten, 1.11 - 31.3., jeweils erfolgen, ohne andere Bürger zu belästigen.

2.4.
Tierhaltung

2.4.1.
Für das Halten von Haustieren besteht der Grundsatz, daß eine damit zusammenhängende Belästigung von Mitbürgern weitestgehend vermieden wird. Tierhalter haben zu sichern, daß sich Haustiere, unabhängig von Art oder Rasse, nicht frei auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen aufhalten können. Hunde sind hier an der Leine zu führen.

2.4.2.
Das Halten landwirtschaftlicher Nutz- und Zuchttiere darf nur in dafür geeigneten Ställen und nicht unmittelbar in Mehrfamilienhäusern erfolgen.

2.4,3.
Auch Kleintierhaltungen müssen so betrieben werden, daß die Forderungen der Veterinär- und Allgemeinhygiene eingehalten werden.

2.4.4.
Im Zeitraum vom 1. 4. bis 30. 9. dürfen Katzen nicht die Möglichkeit haben, Vögeln und jungem Niederwild nachzustellen.

2.4.5.
Tierseuchen oder der Verdacht auf solche sind sofort beim Rat der Gemeinde, bei der Volkspolizei oder bei einem Tierarzt zu melden. Das trifft auch zu für Tollwutverdacht bei wildlebenden Tieren.

2.4.6.
Verendete Tiere (außer Kleintiere) sind der Tierkadaverbeseitigung zuzuführen.

3.
Baumaßnahmen und Pflege des Dorfbildes

3.1.
Baumaßnahmen

3.1.1.
Für die Errichtung von Bauwerken, für alle An-, Um- und Ausbauten, Fassadenveränderungen und -gestaltungen sind die Zustimmung des Rates der Gemeinde und die Genehmigung der staatlichen Bauaufsicht erforderlich. Ebenso ist die Errichtung von Kleinbauten über 5 m2 Grundfläche anzeigepflichtig. Die Genehmigungspflicht gilt auch für den Abriß von Gebäuden.

3.1.2.
Die Bauunterlagen sind vollständig und rechtzeitig vor Baubeginn beim Rat der Gemeinde einzureichen. Baugenehmigungen sind gebührenpflichtig.

3.1.3.
Bürger, die auf diesem Gebiet Auskünfte wünschen, können diese im Rathaus oder bei Mitarbeitern der Bauaufsicht kostenlos erhalten.

3.1.4.
Entsprechend der Verordnung über die staatliche Bauaufsicht vom 22.03.1972 können ohne Genehmigung durchgeführte oder begonnene Baumaßnahmen gesperrt und die Herbeiführung des ursprünglichen Zustandes durchgesetzt oder aber auch Ordnungsstrafen ausgesprochen werden.

3.2.
Sonstige Bestimmungen zur Gestaltung des Dorfbildes

3.2.1.
Alle Anlieger sind aufgerufen, besonders die Freiflächen, die an öffentliche Straßen und Wege grenzen (z. B. Vorgärten) geschmackvoll zu gestalten.

3.2.2.
Grundstückseinfriedungen sollen in Material, Farbe und Höhe der Umgebung entsprechen und sich harmonisch ins Dorfbild einfügen. Sie dürfen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.

3.2.3.
Plakate dürfen nur an den örtlichen Bekanntmachungstafeln, in Schaukästen oder sonst hinter Glas (z.B. in Geschäften) angebracht werden.

3.2.4.
Jeder Hauseigentümer sorgt dafür, daß die Hausnummer an gut sichtbarer Stelle angebracht ist.

3.2.5.
Das Errichten bzw. Anbringen von Antennenanlagen an volkseigenen Gebäuden ist nur mit Zustimmung des Rates der Gemeinde bzw. des zuständigen staatlichen Leiters zulässig.

3.2.6.
Die Gemeindevertretung ruft alle Einwohner auf, anläßlich staatlicher Feier- und Gedenktage (1. Mai, 8. Mai, 7. Oktober) und bestimmter anderer gesellschaftlicher Höhepunkte (z. B. Volkswahlen) ihre Häuser zu schmücken. Für einen würdigen Fahnenschmuck an Betrieben und öffentlichen Einrichtungen tragen deren Leiter die Verantwortung.

4.
Schlußbestimmungen

4.1.
Die Gemeindeordnung ist Bestandteil des sozialistischen Rechts. Alle Bürger, Betriebe, Einrichtungen und Institutionen sind verpflichtet, die in ihr festgelegten Aufgaben und Rechte wahrzunehmen.

4.2.
Der Rat der Gemeinde gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit dem Ortsausschuß der Nationalen Front, mit den verantwortlichen Leitern und mit dem Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei die Durchsetzung und Kontrolle der Gemeindeordnung.

4.3.
Verstöße gegen die Gemeindeverordnung können durch den Rat der Gemeinde auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen mit der Erteilung von Auflagen und mit Ordnungsstrafen geahndet werden. Dabei wird eine eventuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit durch Ordnungsstrafmaßnahmen nicht berührt. Einsprüche sind binnen einer Frist von 2 Wochen an den Rat der Gemeinde zu richten.

4.4.
Veränderungen, Ergänzungen sowie die Außerkraftsetzung bedürfen der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung, soweit das nicht durch übergeordnete Rechtsvorschriften erfolgt.

4.5.
Die Gemeindeverordnung wurde am 30. 6. 1981 von der Gemeindevertretung beschlossen. Sie tritt am 1. 7. 1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeordnung vom 18. 3. 1971 außer Kraft.

gez. Zaffrahn

Bürgermeister


Anlage

Hinweis auf wichtige gesetzliche Grundlagen

Wichtige Telefonanschlüsse:
Rat der Gemeinde Krumhermersdorf2226
Rat des Kreises Zschopau 430
Volkspolizei-Kreisamt Zschopau 430
Abschnittsbevollmächtigter der VP 2890
Sirene 847 oder 848
Polikl. Ambulanz Krumhermersdorf 2155
Krankentransport 2551
Schnelle medizinische Hilfe 2374
Ärztiicher Nachtbereitschaftsdienst 2374
Eltstörungen 2234
Gasstörungen 9/2927 oder 93/290
Wasserversorgung 2485 oder 99/507