Literatur
Drucke

Eike von Repgow
Der Sachsenspiegel


Frankfurt/Main 1976, Inselverlag
Sammlung von deutschen Rechtstexten aus dem 1. Drittel des 13. Jahrhunderts

137 / Ldr. III 79 Nr. 1:
Bauern, die ein Dorf auf Neuland (von wilder Wurzel) anlegen, können von dem Grundherrn Erbzinsrecht verliehen bekommen. - Die Bauern zimmern und roden die "wilden Wurzeln". Der Grundherr überreicht dem Bauernmeister die Urkunde über die Verleihung des Erbzinsrechtes. Man liest darauf die Worte "Ego dei gra do".
138 / Ldr. III 79 Nr. 2:
Kein Auswärtiger ist verpflichtet, sich in dem Dorf nach Dorfrecht zu verantworten. - In dem neuen Dorf, dargestellt durch die Kirche, wird vom Bauernmeister Gericht gehalten. Die vor ihm stehenden Bauern berufen sich auf ihr in der Urkunde des Grundherren verbrieftes besonderes Dorfrecht. Der Auswärtige links wendet sich ab und gibt damit und mit dem "Unfähigkeitsgestus" zu verstehen, daß er die Antwort verweigert. Er ist als Wende gekleidet, in Anspielung auf den Ausdruck "uz wendig man" (ein Wortspiel)