1738
Mandat
wegen des Diebs- und Räuber- auch anderen liederlichen Gesindels


Original im Kirchenarchiv Krumhermersdorf


Wir, Friedrich August von Gottes Gnaden, ...entbieten allen und jeden ... unseren Unterthanen Unseren gruß, Gnade und geneigten Willen, und fügen ihnen hiermit zu wissen, daß, nachdem Wir aus denen zeithero bey Uns eingelauffenen berichtenhöchst mißfällig ersehen, wasmaßen abermahlen nicht nur in denen Städten und auf dem landeverschiedene gewaltsame Diebstähle und Einbrüche unternommen, sondern sogar aud denen öffentlichen Straßen Mordthaten und beraubungen ausgeübet worden, und dann daraus gnugsam zu schließen, daß denen, zu Abwendung dergleichen Frevel-Thaten, von zeit zu Zeit ins Land ergangenen verschiednenen Mandaten und Verordnungen nicht allenthalben behörig nachgelebet, noch das drinnen Anbefohlne gebührend beobachtet seyn müße,

Wir der Notdurfft befunden, gedachte Mandate, und was dar¡nnen, wegen öffterer Durchziehung derer Wälder, Visitierung derer Häuser, Verpflichtung derer Wirthe zu Anmeldung derer bey ihnen einkehrenden Fremden, Inhafftirung und Examination derer verdächtig anscheinenden Personen, Verfolgung derer Diebs-Rotten mit Glocken-Schlag und geschwinder Bestraffung dererselben, angeordnet, hiermit hiermit nochmals zu wiederholen, und sämtliche Beambtenund gerichts-Obrigkeiten nachdrücklich zu erinnern, daß sie solches alles beßer, als zeithero von vielen geschehen ist, befolgen,

und auf die Gegenden, worüber ihre Gerichtsbarkeit sich erstrecket, insonderheit aber auf die darinnen befindlichen Schencken, herbergen, Mühlen, Weinbergs- und andere abgelegene Häuser genaue Achtung haben, mithin dem diebischen und liederlichen Gesindel die Gelegenheit, sich in hiesigen Landen aufzuhalten, zu verbergen, und ihre Boßheit auszuüben, sorgfältigst entziehen,

auch, was sie sonst zu Erreichung des hierüber führenden heilsamen Absehens, der sich ereignenden Beschaffenheit nach, vor nützlichund nöthig erachten, von selbst vorkehren, und ungesäumet veranstalten, oder wiedrigen Falls gewiß gewarten sollen, daß Wir diejenigen, so einer Saumseligkeit und Hintansetzung ihrer Schuldigkeit hierunter zu überführen, mit harter Ahndung ansehen, auch, nach Befinden, mit Einziehung derer ihnen vornehmlich zu des Landes besten und Sicherheit verliehenen Gerichten, oder Entsetzung von ihren Amts- und gerichts-Diensten, bestraffen werden;

Und obwohl hiernächst ohnedies einen jeden Unterthan die Theilnehmung an dem gemeinen besten und öffentlichen Sicherheit von selbst veranlassen solte, die ihm bekannte verdächtige Leuthe behörigen Orths anzuzeigen, und zu deren Erlangung behülflich zu seyn, oder wenigstens alle diensame Mittel darzu an Hand zu geben: So wollen Wir doch aus Landes-Väterlicher Hulde und Vorsorge, welche Wir vor Unsere Unterthanen tragen, dem- oder denjenigen, welche einen hier im Lande sich aufhaltenden berüchtigten Dieb oder Strassen_Räuber mit Grund, und dergestalt, daß man ihn zur Hafft bringen kan, anzeigen, ein Praemie von funffzig Thalern reichen, und, falls die Entdeckung von einem Mitschuldigen geschieht, demselben noch hierüber Unsere Begnadigung angedeyen lassen.

befehlen dannenhero allen unseren Vasallen, Beamten und Obrigkeiten, daß sie sowohl ihres Orths demjenigen, was ihnen in diesem mandat anbefohlen wird, stracklich nachleben, als auch solches allen Unseren Unterthanen, durch wiederholte Vorlesung und öffentlichen Anschlag, behörig bekannt machen sollen, inmaßen Wir nicht minder die verfügung gehörigen orths ergehen lassen, daß dasselbe alljährlich wenigstens einmahl von denen Cantzeln auf einen gewißen Sonntag abgelesen werde..

Des zu Urkund dieses Patent von Uns eigenhändig unterschrieben, und Unser Cantzley-Secret vorgedrucket worden ist. So geschehen und gegeben zu Dreßden, den 14ten Julii Anno 1738.

AUGUSTUS REX.