1790
Aushang wider Tumult und Aufruhr


Original im Kirchenarchiv Krumhermersdorf

Inhaltsangabe
Es tut uns leid, dass unser Bemühen um den Wohlstand des Volkes nicht gebührend gewürdigt wird; dass vielmehr Aufruhr ausgebrochen ist. Zur Abschreckung wird darum die Armee jetzt streng durchgreifen und außer den Aufrührern auch deren Angehörige und einfache Mitläufer bestrafen. Wer sich von einer Zusammenrottung auf Zuruf nicht sofort entfernt, muss mit Verletzungen oder Tod rechnen! Wer bei einer Zusammenrottung gefangen wird, wird OHNE Prozess zur Zwangsarbeit geschickt. Wer freilich einen Aufrührer anzeigt, kann mit 100 oder mehr Talern Belohnung und (falls er beteiligt war) mit Strafmilderung rechnen. - Natürlich soll allen Klagen der Untertanen sofort nachgegangen werden, und nichts soll mehr auf die lange Bank geschoben werden.

Wir, Friedrich August, von GOTTES Gnaden; Herzog ...

Entbieten allen und jeden Unserer Prälaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschaft, Creis- und Amtshauptleuten, Amtleuten, Schössern und Verwaltern, Bürgermeister und Räthen in Städten, Richtern und Schultheißen und sonst jedermänniglich Unseren Gruß, Gnade und geneigten Willen, und fügen denselben zu wissen:

Nachdem Wir höchstbetrüblich zu vernehmen gehabt, daß Unsere auf Beförderung der Wohlfart Unserer gesamten Unterthanenund darunter insonderheit auch des Bauern-Standes von jeher gewesene Landesväterliche Absichten dergestallt verkannt worden, daß in einigen Gegenden Unseres Landes das Landvolk nicht nur den unverantwortlichen Vorsatz gefaßt, sich derer ihrer Erb- und Gerichtsherren schuldigen Dienste und Obliegenheiten zu entledigen und denen ihren vorgesetzten Obrigkeiten den Gehorsam aufzukündigen, sondern sogar an einigen Orten diesen Vorsatz, auf eine höchst verpönte, aufrührerische Art, mit größter Gewalt ausgeführet, und dabey selbst des Uns und Unseren Anordnungen gebührenden Respects freventlich vergessen worden:

Als sind Wir, nachdem alle glimpfliche Mittel diese aufrührerische Unterthanen zum Gehorsam zurückzuführen bisher vergeblich gewesen, nunmehro genöthiget, diesem Landverderblichen Unwesen durch die strengsten Maßregeln zu steuern. Wir werden nicht nur in solcher Absicht die Obrigkeiten, wegen des Verfahrens gegen die aufrührerischen Unterthanen, als für dergleichen auch diejenigen, welche von aufrührerischen Unternehmungen Wissenschaft gehabt und solches nicht angezeiget, oder die Ihrigen nicht zurückgehalten haben, zu achten, anweisen, sondern Wir haben auch an unsere Armee die Ordre gestellet, die Obrigkeiten mit Macht und Nachdruck dergestalt zu unterstützen, daß Wir Uns der Erreichung Unserer Absicht vergewissert halten können.

Um aber Unsere gehorsamen Unterthanen, deren bisher gezeigte unwandelbare Treue gegen ihre Obrigkeiten Uns zu besonderem gnädigsten Wohlgefallen gereichet, vor ähnlichen frevelhaften Beginnen zu warnen, und die in Empörung begriffenen von ihrem ferneren Beginnen abzuschrecken;

thun Wir hiermit jedermänniglich kund und zu wissen, daß, vom Dato dieser Unserer Verordnung an, alle diejenigen, welche entweder neue Empörungen verhängen, oder die bereits verhangenen fortsetzen, der Leistung derer ihrer Gerichtsherrschaften schuldigen, in ungezweifelter Observanz beruhenden Dienste sich entbrechen, oder die Ausführung wohlhergebrachter Huthungs- und anderer Befugnisse stören, oder sonst auf irgend eine Weise ihren Gerichts-Obrigkeiten den ihnen und ihren Anordnungen schuldigen Gehorsam sich zu entziehen erdreusten, zu ihrer Schuldigkeit auf das Strengste anzuhalten, jedermann aber, so sich denen zu diesem Endzwecke vorzukehrenden Maßregeln mit Thatverhandlungen widersetzen, bey Tumult und Auflauf, geschehe es auch aus bloßer Neugierde, sich einfinden, und auf geschehenes Zurufen und Ermahnen sich nicht sogleich nach Hause begeben, oder gar als Urheber oder Anstifter der Empörung sich verdächtig machen, mit militärischer Gewalt, sollte es auch mit Verletzung ihres Leibes oder Verlust ihres Lebens geschehen müssen, dazu gebracht, und diejenigen, so bey solcher Gelegenheit ergriffen werden, wenn nicht die Beschaffenheit des Verbrechens Lebensstrafe erfordert, ohne allen weiteren Prozeß auf den Vestungsbau, oder in die Zucht- und Arbeitshäuser, bis zu weiterer Verordnung gebracht werden sollen.

Dagegen soll all denjenigen, so einen Rädelsführer, Aufwiegler oder Rathgeber angeben werden, sobald ihre Anzege gegründet befunden wird, eine Praemie von Einhundert und nach Befinden mehr Thalern gereichet werden; und wenn Mitschuldige die Anführer und Rathgeber glaubwürdig anzeigen, ihnen solches zur Milderung der sonst verwirkten Strafe zu statten kommen.

Wir erklären hiermit nochmals, wie wir auch bereits gegen einzelne Gemeinden und Ortschaften gethan, daß Wir allen billigen und gerechten Klagen Unserer Unterthanen nicht nur Gehör geben, sondern auch auf deren, so viel immer möglich, schleunige Abstellung den ernstlichen Bedacht nehmen werden, wie Wir denn auch unsere Landes-Collegia insgesamt zu möglichster Beschleunigung derer zwischen Obrigkeit und Unterthanen anhängigen Processe, und möglichst kürzlicher den Rechten und der Billigkeit gemäßer Erörterung und Abteilung der sich sofort gegründet darstellenden Beschwerden, angewiesen haben.

Wie wir nun diese unsere Verordnung stracklichst befolgt wissen wollen, als befehlen Wir zugleich, daß dieselbe nicht nur sofort sämtlichen Unseren Unterthanen bekannt gemacht, sondern auch Sonntags nach gehaltener Predigt wiederholt von den Kanzeln verlesen werde.

Gegeben zu Dresden, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift, am 26. August 1790.
Friedrich August