1817
General-Pardon
für die Deserteurs von der königlich sächsischen Armee, mit Bestimmung der Gnadenfrist, bis zum Ende des jetzigen 1817ten Jahres


Original im Kirchenarchiv Krumhermersdorf

Diese öffenliche Bekanntmachung dürfte sich auf jene Soldaten beziehen, die

  • desertierten, um nicht in den französisch-sächsischen Kollaborations-Truppen gegen Deutsche kämpfen zu müssen
  • sich für Napoleons Armee anwerben ließen und nun nach dessen Niederlage eigentlich als Feinde zu gelten hatten.

Wir, Friedrich August, von GOTTES Gnaden; König von Sachsen etc etc etc

haben Uns, aus angestammter landesväterlicher Milde und aus bewegenden Ursachen, entschloßen, allen in Unserem Königreich gebornen Soldaten, welche früherhin zu Unserer Armee angeworben wurden, nachher aber desertirten und nicht zurückkehrten, sowie auch denjenigen, welche der Werbung halber ausgetreten sind, sie mögen sich in Unserem oder auswärtigen Landen aufhalten, einen General-Pardon zu bewilligen.

Wir machen demnach hierdurch solches kund und erklären, daß die erwähnten Deserteurs und Austreter, wenn sie Unsere Gnade annehmen, und sich längstens vor Ausgang des Monats Decembris gegenwärtigen 1817ten Jahres, bei einem Unserer Regimenter oder Corps persönlich stellen, wegen ihrer Entweichung mit aller Strafe verschont bleiben, auch nach Beschaffenheit der Umstände, ihrer Miliairpflicht entlaßen und mit Abschieden versehen werden sollen. Dahingegen wird wider diejenigen, welche die hier festgesetzte Pardons-Frist freventlich vorübergehen laßen, solchergestalt aber Unsere angebothene Gnade verscherzen, so wider diejenigen, welche nach der Publication dieses General-Pardons desertiren, obgleich sie vor Ablauf deßselben zuückkehrten und sich anmeldeten, nach ihrer Wiedererlangung, der Strenge des Gesetzes gemäß, verfahren werden; Wie denn auch der bewilligte Pardon auf die Befreiung von der Strafe derjenigen Verbrechen, welche von den Deserteurs oder Austretern, außer ihrer Entweichung begangen worden, oder deren sie nach Urtel und Recht für überführt zu achten sind, nicht erstreckt werden soll.

Damit nun diese Unsere Willensmeinung desto gewißer zur allgemeinen Kenntniß gelange, haben Wir zu gleicher Zeit, daß gegenwärtiges Patent sofort nach Erlaß, nicht nur an drey auf einander folgenden Sonntagen von den Canzeln abzulesen, sondern auch bey Unserer Armee, in allen Orten, wo Truppen derselben befindlich, an drey nach einander folgenden Tagen, bei öffentlichem Trompeten- und Trommelschall, ausgerufen, und damit bis zu Ablauf der gesetzten Pardons-Frist, alle Monate fortgefahren werde, gemeßenen Befehl erteilt, auch solches zu drey verschiedenen malen in den öffentlichen Zeitungen einrücken laßen. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Patent eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Kriegs-Insiegel bedrucken laßen.

So geschehen und gegeben zu Dresden, am 20sten Januar 1817
Friedrich August