Von Gottes Gnaden wir Augustus, Herzog zu Sachsen, des Heiligen römischen Reichs Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf zu Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, bekennen und tun kund für uns, unsere Erben und Nachkommen mit dieser Urkunde gegen jeden Nachdem uns unser lieber Jägermeister des Gebirgskreises und lieber Getreuer, Cornelius von Rüxleben, etliche Jahre bisher in dem genannten Kreis als Jägermeister gedient [hat] und sich in diesem Amt so gezeigt [hat], daß wir daran gnädigsten Gefallen gehabt [haben] und wir jetzt gnädig begehrt [haben], daß er nicht nur den Gebirgskreis, sondern auch den meißnischen Kreis, welchen Clemann Falck bisher versorgte, und was wir ihm künftig in Kursachsen, dem Vogtland und anderen angrenzenden Orten zu versorgen und als Jägermeister zu verwalten befehlen würden; wozu er sich untertänig erboten und uns dabei gebeten [hat], weil er hierdurch mit mehr Geschäften beladen [würde], daß wir ihn wegen der neuen Mühe und Dienstgeschäfte mit einer Gnade1 bedenken wollten, daß er sich dieser Dienste in Zukunft freuen möge. Daß wir demnach unserem genannten Jägermeister Cornelius von Rüxleben auf dieses sein untertäniges Ersuchen und Bitten [hin] und der bereits geleisteten und künftigen Dienste wegen, die er uns künftig tun kann, soll und will; das im folgenden beschriebene Dorf, die Mühlen-Steuer und das Fisch-Recht aus gnädigem Willen ohne irgendwelche Bezahlung erblich und unwiderruflich übereignet nämlich das Dorf Krumhermersdorf, welches vor dem Berthelsdorfer [Wald]2 gelegenn, darin 100 Bauern [sind], die geben jährlich 9 Gulden 5 Groschen 5 alte Pfennige zu Michaelis3, 9 Gulden 9 Groschen 5 alte Pfennige Steuern zu Walpurgis4 18 Gulden 12 Groschen geben 8 Mann in diesem Dorf Geld statt Frondienst, zur Hälfte zu Pfingsten, zur Hälfte zu Martini5 3 Scheffel Hafer Zschopauer Maß Steuer zu Michaelis 46 Hühner zu Michaelis 12 Schock 30 6 Eier zu Ostern. Des weiteren sind 17 ½ Mann7 in diesem Dorf verpflichtet, jährlich 70 Tage zu ackern oder zu eggen 17 ½ Tage einzufahren, 17 ½ Tage Gras zu hauen, 17 ½ Tage Hafer zu hauen, 17 ½ Tage Korn zu schneiden, 17 ½ Tage [Flachs] zu brechen, 17 ½ Tage zu jäten, 17 ½ Schrag Holz zu hauen und 35 Schrag Holz zu fahren. Welche Dienste bisher oben genannter und die vorigen Jägermeister genutzt [haben]. Welche [von den] Bauern auch [ihr Gut] verkaufen und sich aus dem Dorf wenden, von denen muß jeder 7 Groschen Abzugsgeld, deren Angehörige aber [müssen] jeder jährlich 2 Groschen [Steuer] geben und 2 Tage Frondienst leisten. Das Ober- und Erbgericht in genanntem Dorf Krumhermersdorf, die Hasen- und Fuchsjagd, samt dem Fang wilder Hühner, Zimer [?], Drosseln und kleiner Vögel die jährliche Steuer aus unserer Schloßmühle zu Zschopau, davon vom Rat [der Stadt] dort jährlich und erblich 25 Scheffel Weizen, 100 Scheffel Roggen, 20 Scheffel Malz, alles Zschopauer Maß, 4 Gulden von der Brotmühle, 51 Gulden 9 Groschen für die Schweinemast; oder [man] muß jährlich 18 dreijährige Schweine 18 Wochen lang in der Mühle mästen; wenn aber der oben genannte Rat mit dieser jährlichen Steuer und der Mast in Verzug kommt und die fälligen Fristen nicht einhält, so soll es in seinem8 Willen und Gefallen stehen, diese Mühle mit ihren 7 Gängen9 und die Brotmühle selbst zu übernehmen, zu nutzen und gebrauchen, wie solches mit dem oben genannten Rat am 29. September 1564 laut einem Vertrag vereinbart und von uns eigenhändig unterschrieben worden ist Die Fischerei in dem Wasserfluß der Zschopau vom Mühlenwehr bis an die Grenzen der Herren von Einsiedel in Scharfenstein. Und obwohl wir durch eine Taxierung erfuhren, was solch ein Dorf mit Mühlensteuer und Fischrecht nach jetzigem landesüblichen Brauch wert ist, haben wir unserem genannten Jägermeister doch dies alles aus oben genanntem Grund und als Entschädigung für seine Dienste für uns und unsere Nachkommen ausdrücklich und aus gnädigem Willen übereignet. [Wir] übereignen also ihm, seinen richtigen männlichen Erben das oben genannte Dorf Krumhermersdorf, die Mühlensteuer und das Fischrecht mit dem oben genannten Geld, Getreide, Steuern, Diensten und dem Eigentum [am Dorf], wie uns und unserem Amt Schellenberg dieses [bisher] zugestanden hat aus gnädigem Willen ohne irgendwelche Bezahlung oder Erstattung erblich und unwiderruflich mit dieser Urkunde, daß er und seinen richtigen männlichen Erben als ihr Erb-Eigentum haben, genießen und gebrauchen mögen. Welche oben genannten Jägermeister auch neben den 2900 Gulden, die wir ihm zum Hauskauf in unserer Stadt Dresden, wo er Gorge Delgnenn's [?] Witwe und dessen Erben um die oben genannten Summe bar [ihr Haus] abgekauft [hat], auch jetzt aus Gnade bezahlt [haben]; als besonders stattliche Gnade dankbar von uns angenommen und [versprochen], das mit treuem Fleiß gut zu machen. Und haben hierauf die Einwohner des oben genannten Dorfs Krumhermersdorf von den Pflichten befreit, die sie uns gegenüber haben, und sie mit denselben an oben genannten Jägermeister und seine männlichen Erben verwiesen, sie ihm gebührlich zu leisten; den Rat zu Zschopau auch mit der Mühlensteuer an ihn verwiesen und ihm die Fischrechte übergeben lassen. Wir verleihen ihm also oben genannten Dorf mit der Mühlensteuer und dem Fischrecht erblich und unwiderruflich, so daß er und seine richtigen männlichen Erben diese Güter in Zukunft von uns, unseren Erben und Nachkommen als richtiges Lehn-Gut innehaben sollen. Wir wollen ihm auch dieses übereignete Dorf, die Mühlensteuer und das Fischrecht mit allem, was dazugehört, [zu genießen] gestatten, soviel er will, doch haben wir uns, unseren Erben und Nachkommen bei den Einwohnern dieses Dorfes die Folgesteuer die Hilfe an Wagen für das Heer und die Pflicht, Wild und Hafer für die Pferde, Bären- Hirsch-, Reh- und Wildschweinjagd samt dem Fang großer Vögel und von Rebhühnern auf dieses Dorfs Flur mit den Jagddiensten und was in der Wildbahn sonst erforderlich ist, alle Waldsteuer, allen Erz-Bergbau, das Kohlefahren und was unserer fürstlichen Hohheit sonst noch zusteht, ausdrücklich uns vorbehalten und aus [oben genannten Geschenk] herausgenommen. Diese Dienste haben sie [die Krumhermersdorfer Einwohner] wie die anderen Untertanen des Amtes Schellenberg auf Befehl des Amtsherrs dort zu leisten. Und sie sollen auch nicht anders gestellt werden als die anderen Schellenberger Untertanen bezüglich der oben genannten Dienste bezüglich Weisungsbefugnis, Pfändung, Zwang, Hilfe und Strafe, Ge- und Verbot. Es sollen auch weder die Einwohner dieses Dorfs Krumhermersdorf noch die Besitzer der Mühle oder die Inhaber des Fischwassers nichts zum Nachteil unseres Wildes tun, sondern diesbezüglich den Schellenberger Untertanen völlig gleichgestellt sein. Obwohl wir unseren oben genannten Jägermeister in den vergangenen Jahren aus Gnade nachgesehen [haben], daß er die Porschendorfer Vorwerks-Felder mit einigen Feldgütern, die er gekauft hat, dem Wild zu Schaden eingezäunt hat; so hat er sich doch jetzt untertänig angeboten, an den oben genannten Vorwerksfeldern ungefähr eine Fläche von 300 Scheffeln uneingezäunt, unbesät und nicht geackert liegen zu lassen. Sich auch des Schafe hütens auf dem ganzen Vorwerk zu enthalten. Doch soll ihm freistehn und hiermit gestattet sein, auf diesen Vorwerksfeldern Rinder zu hüten; auch das Gras auf den Wiesen [zu nutzen], desgleichen aus dem dazugehörigen Gehölz Feuerholz für das Vorwerk Porschendorf zu holen. Was aber an Gärten, Feldern und Wiesen nahe um das Vorwerk liegt, das darf er mit stumpfen Zäunen vor dem Wildbret schützen. Das zu beurkunden haben wir mit eigner Hand unterschrieben und unser großes Siegel ausdrücklich an diese Urkunde hägen lassen. Geschehen zu Dresden, den 13. Mai 1567 Augustus, Kurfürst Verlehnung von Krumhermersdorf an Cornelius von Rüxleben 1567 Staatsarchiv Dresden, Originalurkunde 11 796, 1567 Mai 13. Cornelius von Rüxleben, bisher Jägermeister des Gebirgs-Kreises von Sachsen, soll ab sofort noch den Meißner Kreis, das Vogtland und angrenzende Gebiete als Jägermeister übernehmen. Für diese zusätzlichen Dienste bekommt er: Das Dorf Krumhermersdorf mit 100 Leuten mit Grundbesitz, die ihm folgende Abgaben entrichten und folgende Dienste jährlich leisten müssen: 393 Groschen Steuern, 390 Groschen Geld statt Frondienst, 3 Scheffel Hafer, 46 Hühner, 750 Eier dazu 70 Tage pflügen oder eggen, 17 1/2 Tage Gras hauen, 17 1/2 Tage Hafer hauen, 17 1/2 Tage Korn hauen, 17 1/2 Tage Flachs brechen, 17 1/2 Tage jäten, 17 1/2 Schrag Holz hauen, 35 Schrag Holz einfahren. Jeder Einwohner außer den Bauern hat jährlich 2 Groschen Steuer zu zahlen und zwei Tage Frondienst zu leisten. Wer fortziehen will, hat 7 Groschen Gebühr dafür zu zahlen. Die Ober- und Erbgerichtbarkeit in Krumhermersdorf, die niedere Jagd (Kleinwild und Kleinvögel) Die Steuern der Schloßmühle in Zschopau, das sind: 25 Scheffel Weizen, 100 Scheffel Roggen, 20 Scheffel Malz. 84 Groschen von der Brotmühle, 1080 Groschen vom Rat der Stadt Zschopau für die Schweinemast oder dafür das Mästen von 18 dreijährigen Schweinen 18 Wochen in der Schloßmühle. Bei Säumigkeit des Rates geht die Mühle auf Wunsch in Rüxlebens Hand über, wie schon mit dem Vorgänger 1564 vereinbart wurde. Das Recht, in der Zschopau zwischen Mühlwehr und Scharfenstein Fische zu fangen. Uns ist der Wert von diesem allen bekannt, trotzdem bekommt es der Jägermeister übereignet. Für den Kauf eines standesgemäßes Hauses in Dresden geben wir ihm 2900 Gulden (60.900 Groschen). Die Einwohner Krumhermersdorf haben wir unterrichtet, daß sie sich diesbezüglich ab sofort an ihn zu halten haben. Nicht an C. v. Rüxleben gehen über: Folgesteuer Hilfe im Kriegsfall mit Wagen, Jagddienste. Diese Dienste sind nach wie vor dem Amt Schellenberg zu leisten. Das Amt ist diesbezüglich zu Weisung, Pfändung, Zwangsmaßnahmen, Hilfe und Strafe, Gebot und Verbot berechtigt. Die bisher stillschweigend geduldeten Umzäunungen der Porschendorfer Fluren C. v. Rüxlebens muß er umgehend entfernen, da sie dem Wild schaden. Nur die Flächen in unmittelbarer Umgebung des Vorwerks dürfen mit stumpfen Zäunen umfriedet sein. Augustus, der Kurfürst von Sachsen 1 einem Geschenk 2 "Welches vor dem Bertelsdorffer gelegenn" 3 29. September 4 30. April 5 11. November 6 750 Stück 7 "achtzehenthalb" = 17 8 C. v. Rüxlebens 9 Mahlwerken