11-1707
Muss Herr von Metzsch Steuern zahlen?


Herfurth 1885

Zusammenfassung:
Der Kurfürst erhob eine Sondersteuer. Diese wurde eingezogen, indem auf jedes Fass Bier 21 Groschen zu zahlen waren. Herr von Metzsch, der Krumhermersdorfer Grundherr, besaß in Zschopau ein Haus, in dem er Bier ausschenkte. Dieses Haus war von allen Steuern befreit (es war wohl das heutige Rathaus mit Freitreppe, das vor Herrn Metzsch dem Landjägermeister Cornelius von Rüxleben gehörte), und Herr von Rüxleben hatte das schriftlich. Als die Zschopauer Ratsherren wegen der Sondersteuer zu ihm kamen, holten sie sich eine Abfuhr, und Herr von Metzsch beschwerte sich obendrein beim Kurfürst selbst. Der Zschopauer Rat erfuhr von dieser Beschwerde. Daraufhin beschwerte auch er sich mit der folgenden Urkunde beim Kurfürst und fordert, "diesmal müsse der Herr von Metzsch dran glauben"

An den Amtshauptmann George Günthern Zu Augustusburg und Ambtmann George Heinrich Crusium daselbst
Friedrich Augustus König und Churfürst etc. Veste und libe getreue. Beyliegend erseheliche, wie sich der Rath zw Zschopau allerunterthänigst beschweret, daß, da sie zur besseren Aufbringung ihres Contingentes zu denen gangbar gemachten 600 000  fl. Miliz Zuschuß unter anderem 21 gr. auff jedes Faß Bier geleget, George Rudolf Metzsch zu Krumhermersdorff wegen seines in gedachter Stadt Zschopau besitzenden Brau- und Schank-berechtigten Lehnhauses sich solcher anlage mit seinem Schanke unterm fürwandt Vor sich habender privilegii nicht submittiren wolle, und weßwegen besagter Rath umb remedirung gehorsamst bittet. Ob nun wol der von Metzsch in seinem an sie abgelaßnen Schreiben den Gedanke, daß, weil solch sein Lehnhaus allen bürgerlichen Beschwerungen und Landtsteuern gäntzlich entnommen, er mit dieser Anlage gänzlich zu verschonen sein werde. Nachdem aber die gegenwärtige Notdurft in einem solchen Casu extra ordinario bestehet, da die Mittel nicht nach hiesiger Lande ordentlichen Gesetzen etc sondern auf allerhand andere Arten etc zusammengebracht werden müßen, er für diemal dran glauben möchte, - Alßo begehren wir, Ihr wollet den von metzsch seines Einwendens ungeachtet Zum Abtrag der auffgelegten 21 gr. von jedwedem Faß verzapfften Bieres, doch unbeschadet des ihm sonst Zustehenden Rechtens aus seinem Privilegio, den Rath und gesambte Brawenschaft aber alles Bier, so aus der Stadt an andere Orte verschroten und verfuhret wird Von diesem Auffschlag frey zu lassen, bescheiden und angehalten. Daran geschieht unsere Meinung.
Datum Dresden am 14. Februar 1707
von Schönbergk