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Dem churfürstlich sächsischen Hoch Oberconsistorium hatte ich bei der in Betreff der Schulgeldsätze am 6ten Dezember vorigen Jahres beschehen unterthänigsten Berichtserstattung angezeiget und vorläufig in Vorschlag gebracht, ob nicht für die Schulkinder der ersten Abtheilung durchgängig 4 und für die der zweyten 6 Pfg pro normu [als fester Satz] festgesetzet werden könnte.
Allein gedachtes Hoch Ober Consistorii hat Inhalts des folgenden unterm 13ten dieses Monats mir erteilten in Abschrift anjetzo beygefügten ..... nicht nur Bedenken getragen, den wegen Bezahlung des Schulgeldes von mir gethanen Vorschlag zu genehmigen, wodurch also alles Transigieren [Streiten] der Gemeinden über 6 oder gar 4 Pfg Schulgeld gänzlich [überflüssig] wird, sondern mir auch gnädig und hochgerichtest anbefohlen, ihn wollet dem 12ten und 13. feqos [Absatz] des generalis [der allgemeinen Ordnung dazu] vom 4. May A:P: genau nachsehen,
mithin von sämtlichen Kindern sogleich von der Zeit an, wann sie in die Schule gehen, den höchsten Satz des in jedem Orte gewöhnlichen Schulgeldes erlegen, und diejenigen, die sich dessen verweigern, von der weltlichen Obrigkeit zu ihrer Schuldigkeit durch rechtliche Zwangsmittel anhalten zu lassen.
Ich gebe von dieser hohen Decision Bestimmung des Schulgeldes anjetzo nur vorläufige Nachricht. Das Hohe [Tractat] wird gedruckt, und ich werde künftig und so bald als möglich
[Der] Superintendent ..... am 5. Februar 1806