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1815
Schulgelderstattung für die Kinder von Armeeangehörigen


Kirchenarchiv Krumhermersdorf, Locat XVIII-30/5

Auf des Königl. Sächs. hohen Oberen Consistorial-Befehls sollen

  1. Alle schulfähigen Kinder in der Armee dienender Unterofficiere und Gemeiner, jedoch mit Ausnahme des Camies [Kommiß] und der Landwehr, an den Orten ihres Aufenthalts in den Volksschulen aufgenommen und daselbst für das gewöhnliche Schulgeld unterrichtet,
  2. Alle Schullehrer in Städten und Dörfern, welche zeither dergleichen Kindern Unterricht ertheilt, und dazu noch Bezahlung zu fordern haben, befriedigt, und zwar
  3. sowohl die curanten [diesjährigen] Schulgelder, als die Rückstände derselben aus der General Kirchs Casse bezahlt;
  4. wegen irer Rückstände 4 Gr. monatlich für jedes Kind als Norm angenommen, zu dem Ende
  5. von den Schullehrern die Rechnung über das curante Schulgeld halbjährich zu Ostern und zu Michaelis [11.November], nach dem unter A abzufassenden Schema, den ihnen vorgesetzten Pfarrern überreicht;
  6. Diese Tabelle von den Pfarrern, nach befundener Richtigkeit mäßig beglaubigt und an den Superintendenten übermacht;
  7. Die Rückstände zu Ostern dieses Jahres, mittels besonderer, nach dem Schema unter B abzufassenden, auch zu attestirender [bestätigender] Tabelle angezeigt, auch
  8. die Verläge für die nöthigen Lesebücher und Schreibmaterialien itzt und künftig, wenn selbige in einer separaten Rubrick der einzusendenden Tabellen angemerkt worden, vergütet werden.
Superintendentur Chemnitz, den 20. Januar 1815
Friedrich August Unger, Superintendent