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1671:
Ein hohe Kommission im Ort


Kirchenbuch Krumhermersdorf, Band 1

Decreta commisionis 1671 [Auflagen der Visitatoren]

Wobei der vom 27. September biß den 7. Octobr Anno 1671 zur Augustusburgk gehaltenen Visitation daselbst ertheilet worden.

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Kromm Hermersdorff
  1. Weil der Pfarrer angegeben, daß das Weibervolck wenn trübe Wetter frost oder Schneefall, nicht fleißig zur Kirchen kömme, alß wird denen eingepfarrten hiermit angedeutet, dieser Weiber fürhin besser zur Kirchen holen sollen.
  2. Auch soll keiner ohne Erlaubnus des Pfarrers und Richters am Sonntage vnd bevor vnd während Gottesdienst weder Hand / noch /Pferdearbeit, bey vermeidung der in der neuen Polizey-Ordnung ausgetruckten Strafe, treiben.
  3. Anna Schreiterin Wehemutter(Hebamme), sich vor dem Pfarrer förderlichst stellen (sie soll sich vorstellen beim Pfarrer), und aus dem Catechismo (1), ob sie auff demselben eine Noth Tauffe recht zu verrichten wiße, examinieren laßen, auch die Gerichtsamt der Ge[meinde] dahin bedacht seye, wie sie zu vereydete ..... Wehemutter gelange .....
  4. Die Pfarrer gewöhnlichermaasen nach Predigen, darinnen / sie / den Catechismo traktiern, loco textus (wenn sie den Katechismus behandeln) auch iedesmahl die 5 heubtstücke ohne Auslegung dem Volck vorlesen und von Ostern biß Michaelis [29.9.] den Catechismum mit der Jugend in der Kirche, auff art, wie es die Kirchen ordtnung [fordert,] vermag hinfüro treiben wo darzu die eingepfarrten ihre Kinder zur Beywohnung (über deren Unterlassung der pfarrer Klage geführet) fleißig anzuhalten.
  5. Pfarrer und Kirchvätter sollen ein gewisses Verzeichnus, sowohl über die Männer- als Weiberstände (2) hinfüro halten und die Eingepfarrten hinfüro verbunden seyn, einen Männerstuhl vor 4 Gr[oschen], einen Weiberstand vor 3 Gr excl[usive] 1 Gr einschreibgebühren der Kirchen zum besten zu laßen, und in Kirchrechnungen richtig zu verschreiben, worauf denn Pfarrer und Kirchvätter zu dringen [haben].
  6. Die Kirchvätter auch verbunden seyn, ihre geschloßnen Jahresrechnungen iedesmahl dem Collatori (dem Grundherr) zur Calculation und Durchsicht zu rechter Zeit zuzuschicken, und ihme nicht dieselben, wie bißhero geschehen, vorenthalten.
  7. Diejenigen, welche dem Pfarrer Decem (Abgaben) zu entrichten schuldig sollen bey 30 Gr Straffe uff einen tag , welchen ihnen der Pfarrer 8 tag zuvor von der Canzel verkünden wird, zugleich auf seiner pfarr im Beysein des Richters und der Kirchvätter richtig erschütten, auch der Besitzer des Nostitzschen Gutes den von Anno 1667 und 1668 hinterstelligen Rest an decem ohne fernere Versäumnus gebührlich / soll / abstatten.
[Unterschriften und Titel der Visitatoren]


  1. Der Katechismus ist das Vorschriftenbuch für kirchliche Handlungen wie z.B. die Nottaufe
  2. Männer hatten Sitz-, Frauen Stehplätze. Jeder seinen eigenen!