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1777
Entscheidung zum

Streit zwischen Pfarrer und Gemeinde


Kirchenarchiv Krumhermersdorf Locat XVIII, Nr. 30/24

Erörterung und Entscheidung der wohllöblichen Kircheninspection, den 28. May 1777

Puncte verschiedener Beschwerden wider den allhiesigen Herrn Pastorem M. August Weinern und Herrn Schulmeister Gottfried Lißnern betreffend, welche die am 26. May 1777 im Erbgerichte zu Krumhermersdorf versamlete Gemeinde vorgebracht, und dabey zugleich gebeten, daß solche bey der vorseyenden Local Kirchrechnung in Vortrag gebracht werden und von wohllöblich. Kircheninspection die diesfalls nöthige Erörterung und Entscheidung geschehen möge.

1.
Verlanget die sämtliche Gemeinde die allhiesige Matricul in beglaubter Abschrift zu haben, um sich dadurch zu belehren, ob nicht der Herr Pastor Weiner so wohl in Ansehung des Deputat Holtzes als auch in Bestellung seiner Felder wegen des unternommenen Krüphens zu weit gehe, und derselben entgegen handelt.
ad 1.
Soll die Gemeinde die Matricul vorgelegt, auch in Abschrift erhalten. Ubrigens haben Hr. Pastor Weiner durch ein Attestat von vorigen Herrn Superintndent Herrn D. Gühling erwiesen, daß ihnen 8 Schragen Deputat Holtz nach der Matricul gehörig, dabey auch gelassen worden, in der Hoffnung daß den Hr Pastor keinen Mißbrauch machen werde. Wegen des Krüphens aber hat solches dem Hrn Pastori, wenn sie ein solches wie andere gute Wirthe unternehmen, nicht abgesprochen werden können, es wäre dann, daß solches nach der Matricul expreshe verboten wäre
2.
Beschweret sich die Gemeinde, daß der Hrn. Pastor Weiner die Stöck-Räume zu Felde mache, da doch diese Flecke zum Holtz-Anflug liegen bleiben, und da nöthig wieder mit Holtz besät werden müßten, damit nicht hinkünftig bei sich ereigneten Holtz Mangel die Gemeinde Nachtheil habe.
ad 2.
Daß sich der Herr Pastor Weiner erklärten, von das auf dem niedern Guthe, zu Feld gemachte Holtzboden-Stück, und den übrigen daselbst befindlichen Holtzboden, welchen sie ebenfalls auch zu Felde machen wollten, ein gleiches und ebensoviel betragendes Stück vom Oberguths Felde liegen und solches von der Gemeinde mit Holtz besäen zu laßen, die Abgeordneten der Gemeinde auch hiermit ihre Zufriedenheit bezeiget; so wurde hierdurch diesem Puncte abgeholfen
3.
Soll der Herr Pastor sein Pferd, Ochsen und Schaafe auß dem Kirchhoff weiden, und dadurch alle Creutze und Denkmäler ruinieren laßen.
ad 3.
Ist von Seiten der Inspection dem Herrn Pastori die Abstellung dieser Beschwerde aufgegeben worden, welches auch der Herr pastor zu thun versichert.
4.
Beschweret sich die Gemeinde daß der Herr Pastor für ein Kauff Zeugnis 8 Pfennig nähme und noch den Stempelbogen besonders verlangte, da aller Orten nur überhaupt 6 Pfennig gegeben würde.
ad 4.
Mit dieser Beschwerde ist die Gemeinde ab- und zur Ruhe verwiesen worden, weiln der Herr Pastor dagegen erweißlich machte, daß er nur von doppelten Attestaten, worinnen zugleich wegen der Copulation attestiret würde, 8 Pfennig, hingegen von einen einfachen 4 Pfg. exclusive [ohne] Stempel sich geben laßen.
5.
Hat der Herr Pastor Weiner die Feld Rein Bäume wegschlagen zusamen machen und hereinfahren laßen, ohne diesfalls an seinem Deputate sich etwas abkürtzen zu laßen, welches nicht nur im vorigen Jahre, sondern auch zuvor schon geschehen.
ad 5.
Soll hinkünftiglich das Holz von den Feldreinen, wenn solches mag zuschlagen nöthig versilbert, und zu denen Holtz Capitalien des Herrn Pfarrers geschlagen werden, jedoch soll auch diese Wegschlagung des Holtzes, sobald es schädlich, und dem Herrn Pfarrer nachtheilig, geschehen
6.
Hat der Herr Pastor eine Tanne im Pfarrbusche niedermachen und daraus 3 Klötzer schneiden laßen, woraus 3 Waßer-Tröge gemacht worden, wovon einen der Herr Pastor auf die Pfarre genommen die andern beyden aber verkauft, und sich vor diese beyde nur 2 Klafter am Deputat kürtzen laßen. Ob nun wohl die beyden verkaufften Klötzer, wenn sie ins Klafterholtz geschlagen worden, ein mehrers nicht betragen haben würden, so hätten doch dieselben zu besserer Schonung des Pfarrholtzes verkaufft, und dafür einige Schragen Holtz zum Deputate angekaufet werden können, auf welche Art auch mit dem noch im Pfarrholtze befindlichen Nutzholtze verfahren werden könnte,
ad 6.
Da der Herr Pastor wegen dieses Puncts mehrere Überlegung sich ausgebeten und deshalb ihre schriftliche Erklährung bey zu bringen sich vorbehalten, so ist dieser Punct annoch ausgesetzet worden.
7.
Beschweret sich die Gemeinde, daß nicht nur aus dem Pfarrholtze vorstehend bemerkter Waßertrog sondern auch Holtz zu einer Pforten Tenne [?] und Tennenwänden, auch Trägern, ingleichen zu Latten zum Gartenzaun auf allhiesiger Pfarr genommen worden, da doch sonst jederzeit alles zu diesen Pfarrbauen benöthigte Holtz aus dem Kirchenvermögen erkauft und angeschafft worden. (1)
ad 7.
Soll hinkünftig nichts mehr aus dem Pfarrholtze zum Kirchen-Pfarr- und Schulbauen genommen, sondern solches aus dem aerario angeschafft und bezahlet werden.
8.
Läßet der Herr Pastor seine Schaafe ins Holtz treiben und dadurch den jungen Anflug verderben, welches da es zum Nachtheil und Ruin des Holtzes gereiche abzustellen seyn würde
ad 8.
Soll abgestellet werden in Absicht der drey Monate May, Juny und July.
9.
Verwehret sich die Gemeinde daß der Herr Pastor nichts zur Almosen Casha (2) gegeben, da doch selbiger anfangs wöchentlich 6 Pfg. freywillig verwilliget, und nachhero der Ansatz a proportion vermindert worden, und nunmehro deshalb ein Rest von 7 Thalern 18 Groschen angewachsen.
ad 9.
Der Herr Pastor erklärten sich von Dato an jährlich 12 Pfg. zur Almosen Casha zu geben, welches acceptiret, auch auf Vorstellen des Herrn Pastori, daß sie in der vorgewesenen Theuerung viele Leichen begraben müßen, und sie deshlb nichts aus dem Almosen bezahlt erhalten, demselben anstehender Rest erlaßen worden.
10.
Gleiche Beschwerde führet die Gemeinde wider den Herrn Schullehrer Lißnern welcher anfangs wöchentlich 2 Pfg. verwilliget, und nachhero proportionierlich angesetzet worden, aber nunmehro bereits ein Rest von 2 Thaler 10 Groschen bey der Almosen Casha anwachsen laßen, und solchen nicht bezahlen will.
ad 10.
Hat sich der Herr Schulmeister Lißner jährlich 4 Groschen zu geben offeriret und ist ihm der nebenstehende Rest , aus gleichem Bewegungsgrunde erlaßen worden.
11.
Verlangen die gerichten, weiln bey der letzten Local-Kirchrechnung anno 1777 angeordnet worden, daß sie allezeit das Pfarr Deputat Holtz anweisen sollen, einen Ausspruch von der wohllöblichen Inspection: Wer ihnen ihre dießfallsige Gebühren geben solle? inmaßen ihnen dieses neue Onus (3) nicht aufgebürdet werden könne, und sonsten nur dei Kirchväter bey der Anweisung gewesen und von dem Herrn Pfarrer deshalb bezahlt worden seyn sollten.
ad 11.
Ist die Gemeinde beschieden worden, die Gerichten zu bezahlen, weiln zu ihren Nutzen, und auf ihr Verlangen diese Anordnung geschehen. Und hat sich die Gemeinde per Deputatos erklähret, überhaupt deshalb jährlich 8 Pfennig aus der gemeindecashe zu geben, iedoch soll nur 1 gerichtspersohn beyen Anweisen und Abposten zugegen seyn. Denen Kirch Vätern aber, ist auf Ansichen wegen dieser und sonstigen Bemühungen ihr Sälarium jährlich jeden mit 8 Gr. erhöhet worden, welches hinkünfftig pasirlich in Rechnungs Ausgabe verschreiben werden soll.
Sig. Pfarrwohnung Krumhermersdorff in Beyseyn Ihro Hochwohllöblichen Herren von Metzsch als Collatoris, und ihro Hochehrwürdigen Herrn Superintendenten Herrn Magister Mehligs, und mitunterschriebener Gerichtspersonen, sowohl als derer Abgeordneten von der Gemeinde.

den 28. May 1777
Friedrich Wagner, Gerichtsdirector; Caspar Gottlob Müller ...; Carl Traugott Rudolph; Johann Gottlob Gläser; Johann George Grahl

  1. Das "Kirchen-Ärar" ist das Kirchenvermögen. Warum sollte die Reparatur der Pfarre nicht mit Holz aus dem Pfarrwald erfolgen? Vielleicht, weil Pfarrfeld und-wald an die sogenannten Pfarrbauern verpachtet war? Oder gehörte der Pfarrwald der Kirche und nicht dem Pfarrer - und Reparaturen am Pfarrhaus mußte der Pfarrer selbst bezahlen? Wer weiß.
  2. Kasse
  3. Onus (lat.) = Last