Gerichtsbücher Zschopau (Krumhermersdorf)

04.03.1683 Gutsverkauf
Johann (Hans) Uhlmann †
an Sohn Christian Uhlmann


Gerichtsbücher Zschopau Nr 111 Bl. 4

Verkäufer: Johann (Hans) Uhlmann †
Käufer: Christian Uhlmann, sein Sohn
Kaufpreis: 130 Gulden
Grenzen zu
den Nachbarn:
Eine Seite [oben]: Adam Uhlmanns Gut
Andere Seite [unten]: Andreas Billigs Gut
Hinten: Der Grenzbach
Allgemeine
Verpflichtungen:
Der Besitzer muss den Überlauf des Brunnenwassers in Andreas Billigs Gut leiten.

Der Besitzer muss den Fahrweg aus dem Dorf zur [Börnichener] Landstraße dulden.

Christian Uhlmannen wird sein von seinem Vaters ererbtes Gütel und Garthen gerichtlich zugeschrieben

Kund und zu wissen sei hiermit denen es nötig, daß heute dato den 4. Mart dieses itztlaufenden 1683 Jahres in des wohledlen gestrengen und festen Herrn George Rudolph Metzschens, auf Porschendorf Gerichten zu Krumhermersdorf vor uns endesbenannten Richter und Schöppen ankommen und erschienen

Christian Ulmann alhier, und vorbracht, wie sein Schwiegervater Johann Ulmann, ein Gütigen von Martin Reuthern ingleichen auch beider zugehöriger Gärthen von dem Weyl. und nunmehr in Gott ruhenden Wohledlen gestrengen und festen Herrn Adamo Friedrich Metzschen derzeitt gewesener Gerichtsherr alhir erblich erkaufft, hinterlaßen, umb und vor 130 (Gulden) Kauffsumme, inmaßen ihm auch über erlegtes Angeld und Regzeit (?) Gelder bey, seines Lebens Zeit gebührl. und landübl. Verzicht geleistet worden, und weil zu solcher Verlassenschaft kein ... Erbe als Er IMPLORANT zu finden, So hat er Ihm solch Gütel und zugehöriger Gärthen welches er von seinem obbenannten seel. Vater AB NITEHTATU aus sich gebauet Gerichtlich ihme zuzuschreiben, fleißig gebethen, welches wir ihme dann auf Beschluß unsers Hochedeln Gerichtsherrn nicht abschlagen können

Verschreiben ihme demnach solchs Güthel wie es zwischen Adam Ulmanns und Andreas Billigs Güthern in Reinen und Steinen zubefinden, auch biß an die Kurf. s. Scheidebach stoßet, ingl. beyder Gärthen benebenst der dazu gehörigen Brandstädteln, nehmbl. Michael Werners und Christoph Gärthners, welche er in Jahr und Tag bauen oder lossagen will, welche von Christian Beyers und Andreas Billigs Güthern reinende stoßen, gedachten. Christian Uhlmann als sein wohlerlangtes Eigenthumb, mit alledem waß deren Erd, Nagel und Widefest ist, sambt aller Nutzung und Beschwerung, nichts davon ausgeschlossen, sondern wie sein seel. Vater und dessen Vorfahren solches in Nutz und Gebrauch gehabt, erb und eigenthümlich.

Darbei denn dieses noch zu erinnern, daß von dem Wasser, so bei diesen Güthern ist, die Röhr auf den Trog geleget und der Überfall in Andreas billigs Guth geleitet werden muß. Wie nichts minder ist solches Güthlein den Fahrweg auß hiesigen Dorf nach der Landstraße zu zudulden schuldig.

Wenn nun vorherstehenden allen nachzukommen, insonderheit aber die Churf. s. Abgaben und der hochedeln Obreigkeit ihr Schuldigkeiten iedesmahl ohne Verzug richtig zu machen, durch den ... Handschlag bekräfftiget. Als ist solches alles in gegenwärtiger Verschreibung gebracht und selbige sofort dem hochedeln Lehn- und Gerichtsherrn zu gebührender RATIFICATION übergeben worden .

Geschehen vor Andreas Clammern Erbrichter, Christoph Beyern, George Wagnern, Martin Schreitern, allerseits Gerichtschöppen, in Jahr und Tag wie oben.

Kund und zu wissen sei hiermit denen, die es nötig haben, daß heute, den 4. März 1683 in des wohledlen, gestrengen und ehrenfesten Herrn George Rudolph Metzsch auf Porschendorf Gericht zu Krumhermersdorf vor uns, den unten genannten Richter und Schöffen, angekommen und erschienen ist:

Christian Ulmann von hier, und vorbrachte, daß sein seeliger [Aus dem folgenden Text geht eindeutig hervor, daß der inzwischen verstorbene Vater gemeint ist] Vater Johann (Hans) Ulmann, ein Gut von Martin Reuther und auch beide zugehörige Gärten vor dem nun verstorbenen wohledlen gestrengen und ehrenfesten Herrn Adam Friedrich Metzsch (damals Gerichtsherr hier) erblich kaufte und ihm hinterließ, für 130 (Gulden) wozu ihm auch über erlegtes Angeld und Regzeit-Gelder zu seinen Lebzeiten gebührlich und landesüblich Verzicht geleistet worden ist.

Und weil zu solcher Verlassenschaft kein ... Erbe als er durch Aufruf zu finden war, hat er dieses Gut und die dazugehörigen Gärten (welche er von seinem oben genannten seeligen Vater im Verlaß auf diesen von sich aus aufbaute) ihm gerichtlich zuschreiben zu lassen fleißig gebethen. Welches wir ihme dann auf Beschluß unsers Hochedeln Gerichtsherrn nicht abschlagen konnten.

Wir verschreiben ihm also dieses Gut, wie es sich zwischen Adam Ulmanns und Andreas Billigs Gütern in Reinen und Steinen befindet, und bis an den Kurfürst- lich-sächsischen Scheidebach stößt, desgleichen beide Gärten und die dazu gehörigen Brandstätten, nämlich die Michael Werners und die Christoph Gärthners, welche er in Jahr und Tag aufbauen oder lossagen wird (welche an Christian Beyers und Andreas Billigs Güter grenzen); an oben genannten Christian Uhlmann als sein wohlerlangtes Eigentum, mit allem, was daran Erd-, Nagel- und Widefest ist, samt aller Nutzung und Verpflichtung, nichts davon ausgeschlossen, sondern wie sein seeliger Vater und dessen Vorfahren solches in Nutzen und Gebrauch hatten, erb- und eigentümlich.

Dabei ist an dieses noch zu erinnern: Daß von dem Brunnenwasser, das bei diesen Gütern ist, die Röhre auf den Trog gelegt und der Überlauf in Andreas Billigs Gut geleitet werden muß. Des Weiteren muß das Gut den Fahrweg aus dem Dorf nach der Landstraße dulden.

Weil nun dem oben Genannten vollständig nachzukommen, insbesondere aber die kurfürstlich-sächsischen Abgaben und der hochedlen Obrigkeit ihre Schulden jedesmal ohne Verzug zu begleichen, durch den ... Handschlag bekräftigt wurde, ist solches alles in diese Verschreibung gebracht und selbige sofort dem hochedeln Lehn- und Gerichtsherrn zu gebührender Unterzeichnung übergeben worden .

Geschehen vor Andreas Clammer, Erbrichter, Christoph Beyer, George Wagner, Martin Schreiter, Gerichtschöffen, 4. März 1683