Gerichtsbücher Zschopau (Krumhermersdorf)

02.02.1699 Gutsverkauf
(Michael Werner)
an Hans George Uhlmann


Gerichtsbücher Zschopau Nr 111, Blatt 115

Verkäufer: Der nicht mehr verfügbare Vorbesitzer war Michael Werner
Käufer: Hans George Uhlmann
Kaufpreis: Amtliche Zuschreibung ohne Kaufpreis,
Grenzen zu
den Nachbarn:
Oben: Christian Uhlmann
Unten: Jeremias Beyer
Vorn: Die Gemeinde
Hinten: Christian Uhlmann
Allgemeine
Verpflichtungen:
Solches ist ihm von hochadl. Herrschaft zugeschrieben, so er seinem Versprechen nachkommen und solches in zweien Jahren gänzlich aufbauen wird. Es verspricht auch dessen Vater Christian Uhlmann dem Besitzer dieses Haus, sein Wasser vor dies Haus, wenn es vorhanden, ohne Entgelt zu holen und genießen zulassen.
Auszug:
(Versorgung der alten Vorbesitzer)
(kein Auszug)
Inventar:
"wüste Brandstätte..."

Zuschreibung des Hauses 1699 an Hans George Uhlmann

Kund und zu wissen sei hiermit, weme es nötig, daß heute, dato den 2. Februariy des Anno 1699. Jahres in des Wohlgebohrn Herrn, Herrn George Rudolf Metzschens Gerichten zu Krumhermersdorf vor und endesbenannter Richter und Schöppen ankommen und erschienen

Hans George Uhlmann,

vorgebende wie Ihme von seiner hochadligen Herrschaft vergünstiget worden, Michael Werners Brandstatt, so sind dem kayserl. Einfall ao 1632 wüste und öde gelegen und solche zeithero sein Vater Christian Uhlmann in nutzen und Gebrauch gehabt, binnen Jahresfrist aufzubauen versprochen. Weil er denn solches schriftlich vorgelegt, als haben wir ihm solche Brandstatt erblich eigenthümlich und ohne Widerruffig zuschreiben lassen und ist selbe in Reinen und Steinen zu befinden oben und hinten an Christian Uhlmanns, unten an Jeremias Beyers und vorne an die Gemeinde stoßend.

Solches ist ihm von hochadl. Herrschaft zugeschrieben, so er seinem Versprechen nachkommen und solches in zweien Jahren gänzlich aufbauen wird. Es verspricht auch dessen Vater Christian Uhlmann dem Besitzer dieses Haus, sein Wasser vor dies Haus, wenn es vorhanden, ohne Entgelt zu holen und genießen zulassen.

Ferner hat Besitzer vier Schock Groschen zu versteuern, es sei denn, daß er gnädige Befreiung erlangte.

Wo ferner er unter wehrender Zeit nicht aufbauet, soll er zum Reu- und Wandelkauff 2 (GR?) seiner hochadligen Obrigkeit, ein (GR) der Kirchen und 1 (GR) den Gerichten entrichten, davor auch sein Vater CAVIRET.

Solches ist zwar mit CONSENS unseres hochadl. Lehn und Gerichtsherrn beschloßen. Es wird aber nochmals der selbige gegen entrichtung und abstattung der Gebühr umb die RATIFICATION freundlichen ersuchet und angelanget.

Geschehen vor Andreas Klammern, Erbrichter
im Beysein Martin Schreiters und Michael Müllers, Gerichtschöppen
im Jahr und Tag wie oben gemeldet.