Gerichtsbücher Zschopau (Krumhermersdorf)
Verkäufer: | Der nicht mehr verfügbare Vorbesitzer war Michael Werner |
Käufer: | Hans George Uhlmann |
Kaufpreis: | Amtliche Zuschreibung ohne Kaufpreis, |
Grenzen zu den Nachbarn: |
Oben: Christian Uhlmann |
Unten: Jeremias Beyer | |
Vorn: Die Gemeinde | |
Hinten: Christian Uhlmann | |
Allgemeine Verpflichtungen: |
Solches ist ihm von hochadl. Herrschaft zugeschrieben, so er seinem Versprechen nachkommen und solches in zweien Jahren gänzlich aufbauen wird. Es verspricht auch dessen Vater Christian Uhlmann dem Besitzer dieses Haus, sein Wasser vor dies Haus, wenn es vorhanden, ohne Entgelt zu holen und genießen zulassen. |
Auszug: (Versorgung der alten Vorbesitzer) |
(kein Auszug) |
Inventar: |
"wüste Brandstätte..." |
Zuschreibung des Hauses 1699 an Hans George Uhlmann |
Kund und zu wissen sei hiermit, weme es nötig, daß heute, dato den 2. Februariy des Anno 1699. Jahres in des Wohlgebohrn Herrn, Herrn George Rudolf Metzschens Gerichten zu Krumhermersdorf vor und endesbenannter Richter und Schöppen ankommen und erschienen Hans George Uhlmann, vorgebende wie Ihme von seiner hochadligen Herrschaft vergünstiget worden, Michael Werners Brandstatt, so sind dem kayserl. Einfall ao 1632 wüste und öde gelegen und solche zeithero sein Vater Christian Uhlmann in nutzen und Gebrauch gehabt, binnen Jahresfrist aufzubauen versprochen. Weil er denn solches schriftlich vorgelegt, als haben wir ihm solche Brandstatt erblich eigenthümlich und ohne Widerruffig zuschreiben lassen und ist selbe in Reinen und Steinen zu befinden oben und hinten an Christian Uhlmanns, unten an Jeremias Beyers und vorne an die Gemeinde stoßend. Solches ist ihm von hochadl. Herrschaft zugeschrieben, so er seinem Versprechen nachkommen und solches in zweien Jahren gänzlich aufbauen wird. Es verspricht auch dessen Vater Christian Uhlmann dem Besitzer dieses Haus, sein Wasser vor dies Haus, wenn es vorhanden, ohne Entgelt zu holen und genießen zulassen. Ferner hat Besitzer vier Schock Groschen zu versteuern, es sei denn, daß er gnädige Befreiung erlangte. Wo ferner er unter wehrender Zeit nicht aufbauet, soll er zum Reu- und Wandelkauff 2 (GR?) seiner hochadligen Obrigkeit, ein (GR) der Kirchen und 1 (GR) den Gerichten entrichten, davor auch sein Vater CAVIRET. Solches ist zwar mit CONSENS unseres hochadl. Lehn und Gerichtsherrn beschloßen. Es wird aber nochmals der selbige gegen entrichtung und abstattung der Gebühr umb die RATIFICATION freundlichen ersuchet und angelanget. Geschehen vor Andreas Klammern, Erbrichter |