Gerichtsbücher Zschopau (Krumhermersdorf)

24.02.1709 Gutsverkauf
Christian Uhlmann
an Sohn Hans George Uhlmann


Gerichtsbücher Zschopau Nr 111 Blatt 245

Verkäufer: Christian Uhlmann
Käufer: Hans George Uhlmann
Kaufpreis: 100 Gulden, davon 30 sofort, der Rest jährlich 3 Gulden
und Aussteuer ...
Grenzen zu
den Nachbarn:
Oben: Adam Uhlmanns Witwe
Unten: Jeremias Beyer
Mitte: Hans Christoph Ulbricht
und Hans George Uhlmann
Hinten: Grenzbach
Allgemeine
Verpflichtungen:
Darbei denn auch dieses zu bedenken, daß von dem Waßer das bei dieso bey diesem Güthlein ist, die Röhr auff den Trog geleget, und der Abfall in Jeremias Beyers Guthe gefolget werden muß, wie nichts münder ist solches Güthlein den Fahrweg aus hiesigen Dorffe nach der Landstraßen zudulden schuldig.
Auszug:
(Versorgung der alten Vorbesitzer)
Es verspricht Käuffer, dem Vater und Muhter ihre Kühe ohne Zeitlohn mitzutreiben und auch jährlich ein halbes Viertel Lein zusähen. Sollten sich alte Schulden finden, Fröne oder Dienste, davor stehet Verkäufer. Darbei der Kirchen 2 Gr. geben werden.
Inventar:
Das INVENTARIUM ist darbei ein Pferd, einen Wagen mit allen Zubehörungen und einer Hauptketten ein Pflug mit allen Zugehörigen, eine 5. bahlkigte Eyde mit vollen Zinken einen Hacken mit einen Brag und ander Schar.

Hans George Uhlmanns Haus und Erb-Gütgen Kauff von deßen Vater Christian Uhlmann

Kund und zuwißen sey hiermit, denen es nöthig, daß heute dato den 24. Febr. dieses 1709. Jahres in des Wohlgebornen Herrn Herrn George Rudolph Metzschen Gerichte auff Krumhermersdorff vor uns endesbenannten Richter und Schöppen ankommen und erschienen

Christian Uhlmann an einem Theil als Verkäufer, und dann
sein Sohn Hans Georg Uhlmann, anderen Theils als Käuffer,

vorbringende, wie sie sich eines ehrl. Kauffs miteinander verglichen, dergestalt und also Nemblich es verkauft Christian Uhlmann sein alhir habendes Haus und zugehörigen Erb-Güthern, welche in Reinen und Steinen liegen, oben an Adam Ulms Witben, in der mitte an Hans Christoph Ulbrichts und Hans George Ulms als Käuffers, unten an Jeremias Beyers, hinten an die churfl. Scheidebach stoßende, seinem Sohn Hans George Ulm, wie solches stehet und lieget, umb und vor 100. fio Kauff- und Haupt-Summe, als 30. fio zum Angelde, welche er auff ietzt kommende Ostern erlegen will, die übrigen 70. fio bleiben auff Erbegelder stehen und wird der Anfang gemacht Ostern 1711 mit 3. fio und damit CONTINUIERET bis zu gänzl. Bezahlung , da ihm denn gebührender Verzicht geleistet wird.

Darbei denn auch dieses zu bedenken, daß von dem Waßer das bei dieso bey diesem Güthlein ist, die Röhr auff den Trog geleget, und der Abfall in Jeremias Beyers Guthe gefolget werden muß, wie nichts münder ist solches Güthlein den Fahrweg aus hiesigen Dorffe nach der Landstraßen zudulden schuldig.

Das INVENTARIUM ist darbei ein Pferd, einen Wagen mit allen Zubehörungen und einer Hauptketten ein Pflug mit allen Zugehörigen, eine 5. bahlkigte Eyde mit vollen Zinken einen Hacken mit einen Brag und ander Schar.

Es verspricht Käuffer, dem Vater und Muhter ihre Kühe ohne Zeitlohn mitzutreiben und auch jährlich ein halbes Viertel Lein zusähen. Sollten sich alte Schulden finden, Fröne oder Dienste, davor stehet Verkäufer. Darbei der Kirchen 2 Gr. geben werden.

Zum Reu und Wandelkauff, williget der mihthaltende Teil 2 Sch der hochadl. Obrigkeit, 2 Sch der Kirchen 2 Sch denen Gerichten

Solches ist bis auff CONSENS unseres hochadl. Lehn- und Gerichtsherren gehandelt und beschloßen und wird dasselbe umb die RATIFICATION ersuchet und angelanget, geschehen vor Andreas Klammern, Erbrichtern, Johann Abraham Klammern, VICE-Richtern, wie auch George Wagnern und Michael Richtern, Gerichtsschöppen in Jahr und Tag wie oben gemeldet

Nachdem solcher Kauff von beyden Partheyen geschloßen, als habe solche gebothenermaßen RATIFICIRET iedoch männiglichen an seinen Rechten unschädlichen

Kund und zu wissen sei es hiermit, die es nötig haben, daß heute den 24. Februar 1709 in des Wohlgeborenen Herrn George Rudolph Metzschs Gericht in Krumhermersdorf vor uns unten genannten Richter und Schöffen angekommen und erschienen sind:

Christian Uhlmann als Verkäufer, und
sein Sohn Hans Georg Uhlmann als Käuffer,

vorbringend, daß sie sich auf einen ehrlichen Kaufs einigten, und zwar

es verkauft Christian Uhlmann sein hiesiges Haus und die dazugehörigen Erb-Güter, welche wie folgt begrenzt sind:

oben an Adam Uhlmanns Witwe, in der Mitte an Hans Christoph Ulbricht und Hans George Uhlmann (Käufer), unten an Jeremias Beyer, hinten an den Grenzbach stoßend, seinem Sohn Hans George Uhlmann, wie es steht und liegt, um und für 100 Sch. Kauf- und Haupt-Summe, und zwar: 30 Sch. als Anzahlung, welche er diese Ostern bezahlen will, die übrigen 70 Sch. bleiben auf Raten stehen. Und es wird der Anfang gemacht mit Rückzahlen zu Ostern 1711 mit 3 Sch. und damit fortgefahren bis zur gänzlichen Bezahlung, über die er eine Quittung erhält.

Dabei ist dann auch dieses zu bedenken, daß von dem Brunnenwasser, das zu diesem Gut ist, die Röhre auf das Bassin gelegt wird und der Überlauf in Jeremias Beyers Gut geleitet werden muß. Desgleichen ist dieses Gut den Fahrweg aus dem hiesigen Dorf nach der Landstraße zu dulden schuldig.

Die Einrichtung ist dabei ein Pferd, ein Wagen mit allem Zubehör und einer Hauptkette ein Pflug mit allem Zugehör, eine Egge mit fünf Balken und mit vollen Zinken einen Hakenpflug (?) mit einer Brech- und einer anderen Pflugschar.

Es verspricht der Käufer, dem Vater und Mutter ihre Kühe ohne Zeitlohn mit (auf die Weide) zu treiben und auch jährlich ein achtel Scheffel (400 - 500 m) Leinsamen zu säen. Sollten sich alte Schulden finden, Fron oder Dienst, steht dafür der Verkäufer ein. Der Kirche werden für den Kauf 2 Gr. gegeben.

Im Fall eines Rückkaufs bewilligt der fordernde Partner 2 Sch. der hochadligen Obrigkeit, 2 Sch. der Kirche 2 Sch. dem Gericht

Dieses ist bis auf Zustimmung unseres hochadligen Lehn- und Gerichtsherren ausgehandelt und beschlossen worden. Es wird derselbe um die Unterzeichnung ersuchet.

Andreas Klammer, Erbrichter,
Johann Abraham Klammer, VICE-Richter
George Wagner und Michael Richter, Gerichtsschöppen
am 24. Februar 1709

Nachdem dieser Kauf von beiden Parteien geschlossen wurde, habe ich ihn gebotenermaßen unterzeichnet, vorbehaltlichdessen aber, daß keiner in seinen Rechten geschädigt wird.

Georg Rudolph Metzsch