Gerichtsbücher Zschopau (Krumhermersdorf)

14.05.1767 Gutsverkauf
Johann Christoph Uhlmann
an Johann Christoph Uhlmann


Gerichtsbücher Zschopau Nr 114 Krumhermersdorfer Kauf- und Consensbuch 1767 - 1807, Bl. 13

Verkäufer: Johann Christoph Uhlmann
Käufer: Johann Christoph Uhlmann
Kaufpreis: 500 Gulden Meißner Währung
  • 30 Gulden baar
  • 30 Gulden behält Käufer zu seinen Ausrüstungen
  • 60 Gulden Summa, ingleichen
  • 60 Gulden zur Ausstattung Verkäufers Schwester Johanne Christiane Uhlmannin, welches im Guth ohne Interesse, bis sie entweder heiratet oder das 21. Jahr ihres Lebens erreicht hat, stehen bleibet, und
  • 80 Gulden, wenn Käufer das 24. Jahr seines Alters erreicht hat, bar jedoch ohne Intersse (Zins?) zu bezahlen
  • zu Tagezeiten: 200 Gulden, jährlich mit 10 Gulden abzuführen, und wenn Käufer 25 Jahre alt ist, zu Weihnachten den Anfang darauf zu machen ...
Grenzen zu
den Nachbarn:
Johann Gottlob Gläsers Garten und die Gemeinde wie auch Johann George Sättlers und Johann Gottlob Viererbens Garten so wohl Carl Gottlob Richtershinten und unten aber an Christoph Reichels Grund und Boden biß an die Zschopauer
Allgemeine
Verpflichtungen:
Beschwerungen, als deren in sonderheit daß dieses Guth einen Erbgraben habe, welcher durch Carl Gottlob Richters Garten gegen einen .erzuge..senen habenden Ausschlag [?] gehe, dagegen aber Gottfried Häneln, Gottfried Gläsern und Christian [?] Neubauern einen Fahrweg biß an das Wasser die Zschopau und die ersteren hinwiederum diesem Guth einen Fahrweg biß an die Straße in Bornwald halten müßte ingleichen daß der Besitzer desselben von den aus der Gemeinde gelaßnen Born jährlich 1 Gr. 6 Pfg. Gemeindezins ...
Auszug:
(Versorgung der alten Vorbesitzer)
...
Inventar:
...

Überschrift

Wir, die hochadelig Metzschische Gerichte allhier und zu Krumhermersdorff uhrkunden und bekennen hiermit, wasmaßen acto vor uns Johann Christoph Uhlmann Hüfner in Krumhermersdorff und seinen Sohn Johann Christoph Uhlmann jun. ebenfalls daselbst und zwar letzterer cum curatore in continenti constituto Gotthilf Harnischen einen Halbhüfner gleichfalls zu gedachten Krumhermersdorff in Person erschienen und uns zu vernehmen gegeben, und uns zu vernehmen gegeben, was maßen er, Ullmann sen., wegen seines immer mehr und mehr herannahenden Alters und werde ihm dieses sein jüngster Sohn mit ihm gleiches Nahmens zeithero in der Wirthschafft treulich beygestanden, selbigen sein gantzes Hufen Guth zu verkaufen gesonnen sey, so wie nun aber dieser sein Sohn sich annoch in väterlicher Gewalt befinde, als wolle er zur Vermeidung aller militaten selbigen per mudum Emanciputionis Justinianae unt Vorbehaltung des kindlichen Respects mit obrigkeitlichem Consens spipulata manu aus der väterlichen Gewalt Krafft dieses lassen, welches denn auch der Sohn und Käufer mit kindlichem Danke acceptirte und dem Vater alle Liebe ...

Es verkaufet eingangs gedachter Johann Christoph Uhlmann sen. sein am 29. Juni 1751 von Hieronymus Christoph Lindnern erkaufftes und zeithero besessenes gantzes Hufen Guth, wie solches vorne an Johann Gottlob Gläsers Garten und der Gemeinde, wie auch Johann George Sättlers und Johann Gottlob Viererbens Garten so wohl Carl Gottlob Richters, hinten und unten aber an Christoph Reichels Grund und Boden biß an die Zschopauer Welche in seinen Reinen und Steinen gelegen ...

... Beschwerungen, als deren in sonderheit daß dieses Guth einen Erbgraben habe, welcher durch Carl Gottlob Richters Garten gegen einen .erzuge..senen habenden Ausschlag [?] gehe, dagegen aber Gottfried Häneln, Gottfried Gläsern und Christian [?] Neubauern einen Fahrweg biß an das Wasser die Zschopau und die ersteren hinwiederum diesem Guth einen Fahrweg biß an die Straße in Bornwald halten müßte ingleichen daß der Besitzer desselben von den aus der Gemeinde gelaßnen Born jährlich 1 Gr. 6 Pfg. Gemeindezins ...

Das Gericht des Herrn Metzsch zu Krumhermersdorf und Zschopau beurkundet den folgenden Kaufvertrag:

Es verkauft Johann Christoph Uhlmann, Bauer zu Krumhermersdorf sein Bauerngut an seinen Sohn Johann Christoph Uhlmann.

Da der Sohn noch nicht volljährig ist, wird er durch den Bauer Gotthilf Harnisch aus Krumhermersdorf vertreten.

Der Vater gibt das Gut seinem Sohn, weil er das Alter herannahen merkt und weil sein Sohn ihm immer treu geholfen hat im Gut.

Weil der Sohn noch nicht volljährig ist, soll vor Abschluß des Vertrags die väterliche Erziehungsberechtigung per Gerichtsbeschluß beendet werden.

[Hier folgt prima Küchenlatein]