Gerichtsbücher Zschopau (Krumhermersdorf)
Verkäufer: | Johann Gottfried Uhlmann |
Käufer: | Karl Gottlob Uhlmann |
Kaufpreis: | 300 Gulden |
Grenzen zu den Nachbarn: |
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Allgemeine Verpflichtungen: |
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Auszug: (Versorgung der alten Vorbesitzer) |
seinen Eltern auf Lebenszeit freyen Hausraum in der Oberstuben und der Kammer nebenan zu gestatten, und alljährlich zum Auszug:
Jedoch muß Verkäufer das Macherlohn geben, von Käufer aber ohne Entgelt angefahren werden muß. Platz im Stall zur Haltung einer Kuhe und ein Stück vom Oberboden, zur Verwahrung des Futters geben und einräumen will Anbey ist noch zu bemerken: wenn eines von beyden Auszügern verstirbt, dem überbleibenden Theil der gantze Hausraum und Auszug unverkürzt gegeben werden soll. Sollte aber die Kuhe von Auszügern nicht mehr gehalten werden, so fällt das Füderlein Heu, der Scheffel gesäten Hafer und das Kraut- und Rübenbeet, auch das Stückchen Garten, gantz dem Käufer wieder heim, und giebt dafür alljährlich:
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Johann Gottfried Ullmann [Anm], Großgärtner allhier, Verkäufer eines dann Karl Gottlob Ullmann 17 Jahr alt mit seinem acto gerichtlich bestätigten Vormunde Carl Gotthelf Oehmen, Schuhmacher und Mittelgärtner allhier und wurde beiderseits Contrahenten vorstehender Kauff-Aufsatz deutlich vorgelesen, wobey Verkäufer annoch wegen Regulierung der Kauff Summe folgendes abänderte: Nämlich es soll Käufer 200 Gulden zum Angelde bei Uibernahme des Großgartens und zwar folgender Gestalt erlegen: als
Ferner aber: 300 Gulden zu Tageszeit-Geldern, jährlich 8 Gulden zu Michaelis nach erfolgter Uibernahme des Großgartens abzuführen, und damit bis zur völligen Tilgung zu continuieren, wobey Verkäufer die ausdrückliche Disposition getroffen, daß seine Ehefrau Hanna Sophie Ullmann diese 300 Gulden Tagezeitgelder in compensationem mutarum erhalten soll. Um welches Kauf Pretium Käufer sothanen Großgarten nebst Zubehör käuflich angenommen, und die Kauf-Summe gesetzter maaßen zu bezahlen versprochen, Auch über dieses noch seinen Eltern auf Lebenszeit freyen Hausraum in der Oberstuben und der Kammer nebenan zu gestatten, und alljährlich zum Auszug:
Anbey ist noch zu bemerken: wenn eines von beyden Auszügern verstirbt, dem überbleibenden Theil der gantze Hausraum und Auszug unverkürzt gegeben werden soll. Sollte aber die Kuhe von Auszügern nicht mehr gehalten werden, so fällt das Füderlein Heu, der Scheffel gesäten Hafer und das Kraut- und Rübenbeet, auch das Stückchen Garten, gantz dem Käufer wieder heim, und giebt dafür alljährlich:
Uiberdies verspricht Käufer seiner Schwester, Marie Sophia Ullmannin, im Fall dieselbe vor der Uibernahme des Großgartens noch nicht verheyrathet sein sollte, bey deren Verheyrathung oder wann sie das 24. Jahr ihres Alters erreicht hat, von seinem erhaltenen Inventarien Kühen zweye davon zu geben; wäre sie aber vor der Uibernahme des Großgartens schon verheyrathet, und sie hätte diese zwey Kühe vom Vater schon erhalten, so soll Käufer anstatt der 4 Kühe nur zwey Kühe zum Inventario von Verkäufern erhalten.y Endlich behält sich der Verkäufer zu wirthschaften vor, solange als es ihm gefällig ist. Und wenn er nicht mehr diesen Großgarten selbst verwalten wollte, so soll die Uibergabe desselben zu Walpurgis einmal geschehen. Nachdem nun übrigens beiderseits Contrahenten mit dem verabhandelten und anjetzo wegen der Zahlungssummen abgeänderten Kaufkontrakt respective cum luratore ausdrücklich beharret, zu||| aber Verkäufer seynen Sohn quoad hunc actum, jedoch mit Vorbehalt kindlichen Respects, aus väterlicher Gewalt gelassen und manoipiret, nicht weniger Verkäufer die Lehn in Gerichts Hand aufgelassen, auch wegen der unbezahlten Kaufgelder die Hypothek an dem verkauften Grosgarten, samt Zubehör ausdrücklich sich vorbehalten, übrigens aber beide Theile um Confirmation des Kaufkontrakts geziemend gebeten. Als ist in die der unbezahlten Kauf-Tagegelder halben reservirte und constituirte Hypotheck hiermit consentiret, Käufer mit dem erkauften Großgarten und Zubehör beliehen, sowohl dieser Kaufkontrakt unter Anwünschung göttlichen Segens in quantum juris confirmiret. Friedrich Wilhelm Cornelius Köhler, Gerichtsdiener |
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