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1567:
Verlehnung von Krumhermersdorf an Cornelius von Rüxleben


Staatsarchiv Dresden, Originalurkunde 11 796, 1567 Mai 13.

Von Gottes Gnaden wir Augustus, Herzog zu Sachsen, des Heiligen römischen Reichs Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf zu Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, bekennen und tun kund für uns, unsere Erben und Nachkommen mit dieser Urkunde gegen jeden

Nachdem uns unser lieber Jägermeister des Gebirgskreises und lieber Getreuer, Cornelius von Rüxleben, etliche Jahre bisher in dem genannten Kreis als Jägermeister gedient [hat] und sich in diesem Amt so gezeigt [hat], daß wir daran gnädigsten Gefallen gehabt [haben] und wir jetzt gnädig begehrt [haben], daß er nicht nur den Gebirgskreis, sondern auch den meißnischen Kreis, welchen Clemann Falck bisher versorgte, und was wir ihm künftig in Kursachsen, dem Vogtland und anderen angrenzenden Orten zu versorgen und als Jägermeister zu verwalten befehlen würden; wozu er sich untertänig erboten und uns dabei gebeten [hat], weil er hierdurch mit mehr Geschäften beladen [würde], daß wir ihn wegen der neuen Mühe und Dienstgeschäfte mit einer Gnade bedenken wollten, daß er sich dieser Dienste in Zukunft freuen möge.

Daß wir demnach unserem genannten Jägermeister Cornelius von Rüxleben auf dieses sein untertäniges Ersuchen und Bitten [hin] und der bereits geleisteten und künftigen Dienste wegen, die er uns künftig tun kann, soll und will; das im folgenden beschriebene Dorf, die Mühlen-Steuer und das Fisch-Recht aus gnädigem Willen ohne irgendwelche Bezahlung erblich und unwiderruflich übereignet: Nämlich

Und obwohl wir durch eine Taxierung erfuhren, was solch ein Dorf mit Mühlensteuer und Fischrecht nach jetzigem landesüblichen Brauch wert ist, haben wir unserem genannten Jägermeister doch dies alles aus oben genanntem Grund und als Entschädigung für seine Dienste für uns und unsere Nachkommen ausdrücklich und aus gnädigem Willen übereignet.

[Wir] übereignen also ihm, seinen richtigen männlichen Erben das oben genannte Dorf Krumhermersdorf, die Mühlensteuer und das Fischrecht mit dem oben genannten Geld, Getreide, Steuern, Diensten und dem Eigentum [am Dorf], wie uns und unserem Amt Schellenberg dieses [bisher] zugestanden hat aus gnädigem Willen ohne irgendwelche Bezahlung oder Erstattung erblich und unwiderruflich mit dieser Urkunde, daß er und seinen richtigen männlichen Erben als ihr Erb-Eigentum haben, genießen und gebrauchen mögen.

Welche oben genannten Jägermeister auch neben den 2900 Gulden, die wir ihm zum Hauskauf in unserer Stadt Dresden, wo er Gorge Delgnenn's [?] Witwe und dessen Erben um die oben genannten Summe bar [ihr Haus] abgekauft [hat], auch jetzt aus Gnade bezahlt [haben]; als besonders stattliche Gnade dankbar von uns angenommen und [versprochen], das mit treuem Fleiß gut zu machen.

Und haben hierauf die Einwohner des oben genannten Dorfs Krumhermersdorf von den Pflichten befreit, die sie uns gegenüber haben, und sie mit denselben an oben genannten Jägermeister und seine männlichen Erben verwiesen, sie ihm gebührlich zu leisten; den Rat zu Zschopau auch mit der Mühlensteuer an ihn verwiesen und ihm die Fischrechte übergeben lassen.

Wir verleihen ihm also oben genannten Dorf mit der Mühlensteuer und dem Fischrecht erblich und unwiderruflich, so daß er und seine richtigen männlichen Erben diese Güter in Zukunft von uns, unseren Erben und Nachkommen als richtiges Lehn-Gut innehaben sollen.

Wir wollen ihm auch dieses übereignete Dorf, die Mühlensteuer und das Fischrecht mit allem, was dazugehört, [zu genießen] gestatten, soviel er will, doch haben wir uns, unseren Erben und Nachkommen bei den Einwohnern dieses Dorfes die Folgesteuer die Hilfe an Wagen für das Heer und die Pflicht, Wild und Hafer für die Pferde, Bären- Hirsch-, Reh- und Wildschweinjagd samt dem Fang großer Vögel und von Rebhühnern auf dieses Dorfs Flur mit den Jagddiensten und was in der Wildbahn sonst erforderlich ist, alle Waldsteuer, allen Erz-Bergbau, das Kohlefahren und was unserer fürstlichen Hohheit sonst noch zusteht, ausdrücklich uns vorbehalten und aus [oben genannten Geschenk] herausgenommen. Diese Dienste haben sie [die Krumhermersdorfer Einwohner] wie die anderen Untertanen des Amtes Schellenberg auf Befehl des Amtsherrs dort zu leisten. Und sie sollen auch nicht anders gestellt werden als die anderen Schellenberger Untertanen bezüglich der oben genannten Dienste bezüglich Weisungsbefugnis, Pfändung, Zwang, Hilfe und Strafe, Ge- und Verbot.

Es sollen auch weder die Einwohner dieses Dorfs Krumhermersdorf noch die Besitzer der Mühle oder die Inhaber des Fischwassers nichts zum Nachteil unseres Wildes tun, sondern diesbezüglich den Schellenberger Untertanen völlig gleichgestellt sein.

Obwohl wir unseren oben genannten Jägermeister in den vergangenen Jahren aus Gnade nachgesehen [haben], daß er die Porschendorfer Vorwerks-Felder mit einigen Feldgütern, die er gekauft hat, dem Wild zu Schaden eingezäunt hat; so hat er sich doch jetzt untertänig angeboten, an den oben genannten Vorwerksfeldern ungefähr eine Fläche von 300 Scheffeln uneingezäunt, unbesät und nicht geackert liegen zu lassen. Sich auch des Schafe hütens auf dem ganzen Vorwerk zu enthalten. Doch soll ihm freistehn und hiermit gestattet sein, auf diesen Vorwerksfeldern Rinder zu hüten; auch das Gras auf den Wiesen [zu nutzen], desgleichen aus dem dazugehörigen Gehölz Feuerholz für das Vorwerk Porschendorf zu holen. Was aber an Gärten, Feldern und Wiesen nahe um das Vorwerk liegt, das darf er mit stumpfen Zäunen vor dem Wildbret schützen.

Das zu beurkunden haben wir mit eigner Hand unterschrieben und unser großes Siegel ausdrücklich an diese Urkunde hängen lassen. Geschehen zu Dresden, den 13. Mai 1567

Augustus, Kurfürst


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