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1478
Verleihung des Bergwerks auf Krumhermersdorfer/Zschopauer Flur


Abdruck in Simon 1821 (hieraus die folgende Abschrift)
auch in Sammlung vermischter Nachrichten zur sächsischen Geschichte, Band 10. Chemnitz, Stößel 1772

Um diese und die fast gleichlautende Urkunde von 1493 ist in Literaturangaben und Zitaten viel Durcheinander erzeugt worden. Also:

  • Der Hinweis von Oberarchivrat Groß zur Jahreszahl 1478 ist nicht richtig ("Die Jahreszahl 1478 ist nur ein Versehen"). Es existieren zwei zwar ähnliche, aber durchaus nicht gleiche Dokumente aus jener Zeit: Dieses und das von 1493.
  • Beide Urkunden liegen im Staatsarchiv Dresden (Landeshauptarchiv)
  • Beide Urkunden betreffen nur das "Berwerk am Birkenberg" in Krumhermersdorf, das später Heilige Dreifaltigkeit hieß. Der Hinweis von Herfurth, Seite 65, diese Urkunde betreffe Hopfgarten, ist falsch. Auch die an dieser Stelle gegebene Übertragung ist nicht gut, da sie Lücken und Falschlesungen enthält.
  • Der markante inhaltliche Unterschied ist Folgendes: Diese Urkunde betrifft die Vergabe (Verlehnung) des Bergwerks an Hans von Etzdorf und Matthes Seyler und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten für beide. Ausgestellt hat sie (nur) der Bergmeister.
    Die Urkunde von 1493 legt die grundsätzliche rechtliche Stellung des Berwerks im Kurfürtentum Sachsen fest. Außerdem enthält sie einen Zusatz über befristete Vergünstigungen. Ausgestellt hat sie der Sohn des Kurfürsten
  • Offen bleibt, wieso die "6 Jahre Münzfreiheit" allemal mit Datum der Urkunde beginnen.

Für die besonders exakten Historiker ist die Übertragung in heutiges Deutsch gewiss inakzeptabel ... aber diese brauchen eine solche Übertragung auch nicht. Für alle anderen Leser ist sie vielleicht eine Hilfe, den Inhalt des Originals zu verstehen


Ich Hans Kluge, dy zceit des Durchlauchtigsten und hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Ernsts, Kurfürsten etc. vnd Albrechts, gebruder herzogen zu Sachsen, Landgraffen in Döringen, vnd Marggraffen zu Meyßen erer gesworner Bergmeister vnd bestetigter leyher allenthalben In eren gnaden vnd Fürstenthum mir entpfolhen zu leyen allerley Berkwerck außwendig der pflege zu Freyberg, bekenne in craft vnd mit diesem brief, das vor mich komen synt dy erbaren vnd vhesten, Hans von Etzdorf, Amtmann zcur Tzschoppe, vnd Mattes Seyler, burger daselbst mit erern gewercken dy sy iezunt haben oder hernachmals gewynnen mügen vnd haben gemutit eyn freyß meiner gnedigen Herren, Ich, Hans Kluge, zur Zeit vereidigter Bergmeister der Kurfürsten Ernst und Albrecht, verpachte in deren Auftrag an den Zschopauer Amtmann Hans von Etzdorf und den Zschopauer Bürger Mattes Seiler (und die zu ihnen gehörende Bergbaugesellschaft) das Folgende:
Nemplich den Birckenberg bey der Tzschoppe genseit des waßers mit eynem erbstollen, der sich enthebetam wasser, mit aller seiner gerechtigkeit, freyheiten vnd maßen, als eyn erbstolle von recht haben soll mit seyn haubtschacht; auch leyhe ich ön eyn funtgrube mit aller gerechtigkeit vnd bergckfreyheit anderer funtgruben. Auch habe ich ön gelihen den Stollen In dem Espig mit aller seyner gerechtigkeit vnd maßen mit seynen haubtschacht. Auch habe ich ön gelihen vnd leyhe in alles das ledigfunden werde, es ivere viel oder wenig das zcwischen oren obgemeldten erbstollen vnd maßen vnd gerechtigkeit,als obin beruret, vnd der funtgruben mit ören maßen, lehn vnd gerechtigkeit, also das nymant sulch ledig felt, mit ob sichs finden würde, haben soll denn dy obgenannten gewercken zcu ören erbstollen vnd funtgruben als vor vorklert. Am Birkenberg, (von Zschopau aus) jenseits des Flusses
  • Einen Erbstollen (1), der am Fluss beginnt, und dem dazugehörigen Hauptschacht mit allen üblichen Rechten und Pflichten [Der spätere "Heilige Dreifaltigkeit tiefer Erbstollen" Der hauptschacht lag etwas unterhalb des unteren Wurzelweges]
  • Eine Fundgrube mit allen üblichen Rechten und Pflichten [die Anlagen zwischen unterem und oberen Wurzelweg]
  • Den Stollen "In dem Espig" mit Hauptschacht und Maßen (2) [die Anlagen im Gansbachtal]
  • Alles Gebiet dazwischen, falls es noch niemandem gehört.
Auch haben mich die mehrgemelten gewercken gebetten, von wegen meiner gnedigen Herren vnd meyns ampts halben ön Müntzfreyung zcu geben zcu den genannten Birckenberg erbstollen, funtgruben, vnd sunst stollen, alzo hab ich angesehen öre fleißige bete vnd gebe ön von wegen meiner gnedigen Herren vnd meyns ampts Sechs Jar Müntzfreyung nach einander folgende nach dato dieses Briefs Die Pächter haben mich gebeten, ihnen Münzfreiheit (3) zu gewähren. Dieses Recht erhalten sie von heute an 6 Jahre.
vnd sollen das bawen wie bergckwerckes gewohnheit vnd recht ist zcu nutz vnd merung des Zcehenden (4) meyner gnedigen Herren, vnd auch den frommen der gewercken zcu suchen. Auch was dy obgemelten gewercken bey binne den sechs Jaren erbauen würden, eß sey wasserleye, metall eß sey, sullen sy alles In dy müncze meyner gnedigen Herren antworten, wo sy dy haben werden, aber wo iß eren gnaden am bequemsten ist, vnd der münczmeister doselbist soll In sulch silber beczahlen, wy münczfreyung vnd gewohnheitvnd recht ist. Die Pächter sollen das Bergwerk betreiben, wie es üblich ist; sie sollen das Steueraufkommen für den Kurfürst und den Gewinn für die Gesellschaft mehren. - Was sie an Erz gewinnen, sollen sie den kurfürstlichen Münzanstalten abliefern und dafür das übliche in Silber erhalten
Und nach dem außgange der sechs Jaren, so sollen sy denn aber sulch silber das sy erbawen wirden obir antworten in dy müncze meyner gnedigen herren beym Freybergk oder wo es eren gnaden am bequemsten ist, vnd denn darvor beczahlt nemen alzo man gemeyn Silber das pflegt zcu beczalen, das zcu Freybergk in der gemeyn erbawet wird, vnd den Zehenden bey Inne der sechs Jaren vnd auch danach zcu fürtan vn verhyndert meynen gnedigen herren reichen vnd geben von dem erbauthen silber beym Freybergk aber wo iß eren gnaden am allerbequemsten ist. Nach den 6 Jahren Münzfreiheit müssen sie allerdings in Freiberg abliefern.
Auch haben mich die meher genanten gewercken gebetten, Ich wolle ön zcu laßen noch örer eigenen willekor welch gewercke seyne zupuß bey inne virczehen tagen nicht gibeth, vnd er darumb gemahnet wirdet, vnd er denn nicht gibt, der sol seyne teylverloren haben, ab sy mit allen rechten, abe erstanden vnd erklaget sint, vnd solch teyl sollen den gewercken in der gemeyn zu gutte kommen. Also lazze ich ön dez zu von wegen meyner gnedigen Herren und meynes amptshalben, vff das sich eyn iezlicher gewercke wyße vor Schaden zu hutten. Hierumb bithe ich obingnannter Bergmeister eynen ietzlichen besunders weß standes vnd weßen her sey. Auf Bitte der Gesellschaft wird festgelegt: Wenn das Bergwerk mit Verlust arbeitet, so müssen alle Gesellschafter innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung Beiträge einzahlen. Wer nicht zahlt, verliert seinen Anteil an die Gemeinde [hier die Stadt Zschopau]. Das möge jeder Beteiligte bedenken.
Besundern eynen iczlichen amptmann derselbigen pflege, das öre en hülff vnd beystandt, forderung vnd gutten willen irweiset vnd sy nicht vor weldigen noch vor unrechten laßet, das werden meyne gnedigen Herren kegen eynen ytzlichen In gütte erkennen vnd ich in rechter Demuth mit ganczen willen vordynen. Des zcu vrkunde vnd meher sicherheit habe ich Hanß Kluge obingnannter Bergmeister meyn Insigil, deß ich Amptshalben gebrauche, an dießen brieff gehangen. Der gegeben ist noch Christi vnsers Herrn geburth Thausend virhundert darnach im Acht vnd Sibenzigisten Jar am Dornstag nach Valentini des heyligen merterers. Besonders wird jedem Beamten der Umgebung ans Herz gelegt, soviel wie möglich Hilfe und Beistand für dieses Unternehmen zu leisten.

Unterschrieben und gesiegelt durch
Hans Kluge, kurfürstlicher Bergmeister
Donnerstag nach Valentin (5) 1478


  1. Der tiefste Stollen eines Bergwerkes, der zur Wasserableitung diente und dafür besondere Rechte hatte.
  2. Ein Gebiet ober- oder unterhalb des ursprünglichen Grubengebniets
  3. Nach Landesrecht musste alles gewonnenen edle Erz (Gold und Silber) in der Freiberger kurfürstlichen Münzanstalt verkauft werden. Münzfreiheit bedeutete, dass man dieser Pflicht nicht unterworfen war, sondern an jede kurfürstliche Münzanstalt verkaufen durfte.
  4. Der Bergzehnt (10 Prozent der geförderten Erze) war die zu entrichtende Steuer an den Kurfürsten.
  5. 14. Februar