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1493
Befreiung des Bergbaus zu Zschopau


Staatsarchiv Dresden (Landeshauptarchiv) Geh. Rat (Geh. Archiv) Loc. 4509, Bergsachen, Befreiung zur Zschopau und Berichte der Beamten 1493-1524

Übertragung fast wörtlich in heutige Rechtschreibung. Das Original ist nicht gegliedert.

Dazu auch unser Kommentar bei der sehr ähnlichen Urkunde von 1478

Von Gottes Gnaden wir Georg, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, anstatt und vonwegen des hochgeborenen Fürsten, Herrn Albrecht, auch Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, unseres lieben Herrn und Vaters, bekennen und tun kund:

Dass wir unseren lieben Getreuen, den Gewerken auf dem Birkenberge zu Zschopau, dies nachfolgende Bergwerk [mit] Maßen und Zechen verliehen (1) haben; und verleihen ihnen diese ... kraft dieses Briefs. Nämlich den Birkenberg bei der Zschopau, jenseits des Wassers, mit einem Erbstollen, der sich anhebet am Wasser, mit aller seiner Gerechtigkeit, Freiheit und Maßen

Wir haben auch auf der oben gemeldeten Gewerke fleißiger Bitte ihnen zu den gemeldeten Birkenberg-Erbstollen, [der] Fundgrube und sonstigen Stollen und Maßen 6 Jahre - die nächsten nach dem Datum dieses Briefs nacheinander folgenden - Münzfreiheit gegeben, also dass sie solch Bergwerk, wie Bergwerks-Gewohnheit und -Recht ist, zu Nutzen und Mehrung unseres Zehnts ... und der Gewerke Vorteil darin suchen soll. Und was sie binnen der 6 Jahre abbauen werden, es sei, welches Metall es sei, sollen sie alles in unsere [Münz]kammer (ihnen dasselbe gleich dem Kaufmann zu bezahlen) überantworten. Und nach Ablauf der gemeldeten 6 Jahre sollen sie solch Silber, was sie abbauen würden, auch in gedachte unsere Kammer reichen und [über]antworten, dasselbe nach unseres Fürstentums Herkommen und Gewohnheit zu bezahlen. Doch dass sie uns von solchem abgebauten und gemachten Silber unseren Zehnt, wie es sich gebührt, in unsere Kammer geben und reichen sollen.

Und auf dass das oben gemeldete Bergwerk besonders [intensiv] bebaut werde, haben wir den oben genannten Gewerken nach ihrem Willen [das Folgende] zugelassen: Welches Gewerk seine Zubuße (2) in 14 Tagen nach der Zeit, wo sie an ihn gefordert ist, nicht gibt, dasselbe soll seinen Anteil ohne Widerrede verlieren. Desgleichen, wenn sie ihm mit allen Rechten aberkannt werden. Und solch ein Anteil soll den Gewerken in der [städtischen] Gemeinde zugute kommen.

Wir haben auch den gemeldeten Gewerken vergünstigt und zugelassen eine Stätte zu einer Hütte, darin des Abends zu verweilen. Wozu wir ihnen Holz, soviel sie davon zur Notwendigkeit, Hütte und Schächte zu erbauen, bedürfen, zukommen lassen wollen. Doch dass sie solches Holz an den Plätzen nach Anweisung unserer Förster hauen sollen.

Und nachdem sie uns dann vorgetragen, wie sie mannigfaltiges Metall vorhanden haben, da eins mit dem anderen geschmolzen werden müsse, haben wir ihnen gewährt, dass sie die Schmelzgruben auf die Maßen, wo ihnen das am sinnvollsten scheint, legen mögen. Doch dass [immer] etliche Schmelzgruben instand gehalten sind nach Bergwerks-Gewohnheit und Ordnung, alles ... und ohne Neid.

Zum Beurkunden mit unseres lieben Herrn und Vaters anhängenden Siegel gesiegelt und gegeben zu Dresden am Freitag Sankt Margaretha abend [14]93.


  1. Geben ihnen das Bergwerk als Lehen
  2. Arbeitete das Bergwerk mit Verlust, so hatte jeder Anteils-Eigner "Zubuße" entsprechend seinen Anteilen zu bezahlen.