Herfurth 1885

Oberlehrer Rudolf Herfurth
Geschichtliche Nachrichten von Zschopau


Wissenschaftliche Beilage zum 15. Jahresbericht über das königl. Schullehrerseminar zu Zschopau
Zschopau 1885

Übersicht

Stadtregiment, Gerichtswesen, Gerechtsame

In der Urkunde vom Jahre 1457 hat sich der Herr von Weißen bach "Vogt" genannt. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder ist dem Herrn von Weißbach Zschopau wegen der ihm schuldigen gelder nur "amtsweise" eingeräumt worden, - dagegen spricht aber der Kauf vom Jahre 1451 - (siehe oben) oder er verwaltete im Aufrage und Dienste des Kurfürsten die hiesigen Gerichte. Wenn nun Simon S. 184 und 185 von dem hiesigen Amte redet, einen Amtmann Hans von Kateritz, der bei Belehnung des Herrn George von Wiedebach mit Venusberg Zeuge war, erwähnt, und weitern noch den Amtmann Hans von Etzdorf (1), der Vertreter einer Gewerkschaft ist, vorführt, so binich zwar noch nicht überzeugt, daß es zu jener Zeit ein Gerichtsamt hier wirklich gegeben hat, zumal irgend ein strikter Beweis hierfür nicht vorliegt; aber ebensowenig läßt sich abläugnen, daß Andeutungen genug für die Existenz eines solchen gerichts sprechen. Außer den oben angeführten, giebt es noch eine Stelle der Verzichtsurkunde von 1457 Zeugnis von einem hier bestehenden Gerichte: "Was aber meynenErbar mannen zusteht vnd Ime gerichte zur Tzschopen gelegen ist, den soll diße meyne verzücht vnschedelich sein." Auch der im Jahre 1543 angewandte Titel "Einnahme des Amtes Schellenberg und Zschopa" kann eine solche Annahme rechtfertigen helfen, wenigstens deutet er darauf hin, daß hier eine Filiale vom Amt Schellenberg gewesens ein mag.

Hat ein solches Gericht bestanden, so ist es nicht von langer Dauergewesen. Schon Anfangs des sechzehnten Jahrhunderts gehört Zschopau wieder nach Schellenberg. In der letzten Hälfte des fünfzehnten jahrhunderts, von 1451 an, werden die Bürger von Zschopau erwähnt, sie bekommen die Erlaubnis, eine Kapelle zu bauen und einen Jahrmarkt und Wochenmarkt abzuhalten. Von einem Rate der Stadt oder gar Bürgermeister lesen wir nichts. Möglich, ja wahrscheinlich ists, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von der ganzen Bürgerschaft verlangt wurde, ohne daß eine Vertretung derselben, wie sie jetzt im Stadtrate besteht, zugelassen war.

Aber schon 1510 giebt es einen Rat der Stadt (2), der die Vertretung nach innen und außen hat; doch fehlen ihm noch die Befugnisse Gericht zu halten.

Unterm Datum Schellenbergk (3), Mittwoch nach Exaltationis crucis 1529" wird den Bürgern von Zschopau, "vmb ihrer fleißigen unterthänigen bitt willen nachgelassen, daß sie Ehebrecher, JungfrauschwecherVergewaltiger auch braun und blau Flecken so sie sich raufen oder vohldern mit Feusten schlagen oder dergleichen zu straffen macht haben sollen. Wir behalten unß aber Zuuorzuvor Zedergeschrey, Reinstein, Blutrunsten, Todtschläge und anderes, welches von Vnsern Ambtmann uffn Schellenbergk soll gestraffet vnd gerechtfertiget werden." - Herzog Georg, der dies sogenannte "peinliche Gericht" hierdurch den Bürgern übergab, behielt sich aber vor, diese Gerechtsame "in alleweg Zw Vnser gelegenheit" ihnen wieder zu entziehen.

Mit den Erfolgen wächst der Mut. Bereits 1535 übernimmt die Stadt die gerichte pachtweise (4). Die Folge ist, daß schon das Jahr danach der Streit mit dem Amtmanne zu Schellenberg wegen Pfändung zweier Fleischhauer ausbricht (5)

Ja, schon im Jahre 1535 lesen wir in einem Reskript des Herzogs Georg "Ihr euch abermahl Invergessung vnseres vorigem befehls vngehorsamb beceyget, vnnd vff vnseres Amptmanns vorbeschiednicht gestehenn, der wyr denn nicht wenig befremdung tragen, vndt es billich vonn euch vorthrag habenn solthen, Seyndt auch darumb die gericht vonn euch wiederumb czw nehmen bedacht, Es sey denn das Ihr euch solcher vngeschickten handlung halbenn entschuldigt, vnndt mith vnnß vorthrageth, damith wyr czw keynm ernstlichenn eynsehen vorursacht werdenn (6)," - Es hatte nämlich "ein Junger paurgesell" sich an den Gerichten vergriffen, nachdem schon kurz vorher der Stadtrichter gestochen worden war. Der Amtmann von Schellenberg hatte die zuerst Beteiligten vorgeladen, diese aber waren nicht erschienen, indem der Rat zu Zschopau vorgab, selbst für diese Sache kompetent zu sein. Der herzog macht dem Rat Dienstag Medardi auf seine Unkenntnis aufmerksam und befielt zu gehorchen. Doch der Rat folgt nicht. "Ihr werdet euch ohne Zweyffell wohl czw er inneren habenn, was wyr euch Dingstags nach Exaltationis Chrucis Inn sachenn paul kirchpechernn belangende schreybenn lassenn,das wyr euch derhalbenn, was wyr euch die gericht czw kummenn lassenn, vnseres Ampts Schellenberk, Ader desselbenn beuelhabern nicht befreyeth (7)." Der Bauernbursche wurde ergriffen und ins "peinliche Gericht" genommen; auch mußte er, da er die Strafe, zwei Schock Groschen, nicht gleich bezahlen konnte, Bürgen stellen. Das war aber Ihm und den Bürgern zu hart vorgekommen, deswegen hatten sie sich an den Amtmann gewendet. Dieser hatte den Rat nochmals vorgeladen; aber die Ratsmitglieder waren wieder nicht erschienen; darum droht nun der Herzog ihnen die Gerichte wieder zu nehmen.

UIngemein viel Beschwerden haben die Amtleute von Augustusburg gegen den Rat hier, sowie deiser gegen jene geführt.

Zu gewissen Zeiten mag allerdings der Rat übel daran gewesen sein, wie z.B. nach der Zerstörung der Stadt 1634 oder 1707 (8). Doch hat die Schuld auch mehrmals am Rate selbst gelegen. Ist es doch vorgekommen, daß der gesamte Stadtrat entlassen werden mußte. So lesen wir (Ratsarchiv): „Nachdem in diesem Jahre (1699) durch gewiße von ihro königl. Majestät gnädig verordneten Herren Commisarien als Se. Excellenz den herrn Geheimden Rath und Cammerherren von Schönburg zu Börnichen tit: den herrn Amtshauptmann Georg Günthern auf Niederrrabenstein und tit: den herrn Creyß ambtmann Michael Weydlichen zu Freyberg das gemeine Stadtwesen revidiret und einige Membra senatus ab officiis removiret worden, thels abgestorben, ist hierauf das Raths Collegium mit anderem Subject besetztet, gnädigst confirmiret und beschlossen worden, daß von nun an” etc. Aller zwei Jahre war Wahl und Verteilung der Ämter. (9)


Auszug von Seite 63:
Die sämtlichen ... Lehen ... fielen dem Kurfürsten Johann Georg anheim (A), welcher sie am 8. August 1625 dem geheimen Kammerrat und Hauptmann Rudolf Vitzthum von Apolda zu Lehen gibt. (B) Hierbei muß ein Fehler vorgekommen sein; denn kurz darauf lesen wir: das an den Kurfürsten durch einen begangenen Lehnsfehler zurückgefallene Gut Crumhermsdorff. Auch Vitzthums Vettern Georg, Antonius, Friedrich, Phillip, Ernst und Rudolf waren mitbelehnt worden. Wahrscheinlich hatte Vitzthum des vorgekommenen Fehlers wegen dem damaligen Geheimen Rat Friedrich von Metzsch in Reichenbach und Friesen, der zugleich Präsident des Oberconsistoriums war, in die "gesamte Hand" genommen ...


Übertragung hier bis Seite 34 von 80 Seiten.


Fußnoten

  1. Siehe Simon S 66 flg
  2. Die Beschwerde des Rats zu Chemnitz gegen den Rat zu Zschopau vom Jahre 1510
  3. Augustusburger Erbbuch
  4. Cop. 159, 30.45
  5. Loc. 161, 52b
  6. Cop. 159. fol. 30
  7. Copialbuch 159, Bl. 30
  8. „An den Ambtshauptmann george Günthern Zw Augustusburg und Ambtmann George Heinrich Crusium daselbst.
    Friedrich Augustus König und Churfürst etc. Beste und libe getrewe. Beyliegend erseheliche, wie sich der Rath ZW Zschopau allunterthänigst beschweret, daß, das sie zu beßrer Aufbringung ihres Contingents zu denen gangbar gemachten 600 000 fl. Miliz Zuschuß unter andern 21 Gr. auf jedes Faß Bier geleget, Georg Rudolph Metzsch zu Krumhermersdorff wegen seines in gedachter Stadt Zschopau besitzenden Brau- und Schank-berechtigten Lehnhauses sich solcher anlage mit seinem Schanke unterm fürwandt Vor sich habender Privilegiii nichtsubmittiren wolle, und weßwegen beagter Rath vmb remedirung gehorsamst bittet. Ob nun wol der von metzsch in seinem an sie abgelaßnen Schreiben den Gedanken, daß, weil solch sein Lehnhaus allen bürgelichen Beschwerungen und Landsteuern gaäntzlich entnommen, er mit dieser Anlage gaäntzlich zu verschonen sein werde. Nachdem aber die gegenwärtige Notdurfft in einem solchen casu extra ordinario bestehet, das die Mittel nicht nach hiesiger Lande ordentlichen Gesetzen etc. sondern auf allerhand andere etc. Arten zusammengebracht werden müßen, er für diesmal daran glauben möchte - Alßo begehren wir, Ihr wollet den von Metzsch seines EInwendens ungeachtet Zum abtrag der aufgelegten 21 gr. von jedweden Vaß verzapften Zschopauer Bieres, doch vnbeschadet des ihm sonst Zwstehenden Rechtens aus seinen Privilegio, den Rath und gesmbte Brawenschafft aber alles Bier, was aus der Stadt an andere Orte verschroten und verfuhret wird Von disem Auffschlag frey zu lassen, beshceiden und anhalten. Daran geschieht unserer Meinung. Dat. Dreßden, am 14. Febr. 1707 von Schönbergk”
  9. Rats Wahl Mit Gott gehalten den 2. November 1702, worauf auch den 13. esjusd. durch den königl. Pohln. und Churfürstl. Sachs Hochbestalten Amts Haubtmann Ober Land Fisch, Ober Forst und Wildmeister tit: Herrn GeorgeGünthern auf Nieder Rabenstein die Aufführung, Verpflichtung de neu erwählten Personen und Confirm. in Gegenwart der Bürgerschaft erfolget, Hr. Christoph Geißler, reg. Bürgermeister, Caspar Rüdel StadtRichter, Bürgermstr. george Ernst Müller, Ißrael Mylius, Martin Fleischer, Heinrich Göthel, Melchior Kupfer, vorige Rathspers. David Gänsel, neu. Viertelmeister: N. Gey, L. Oehme, Chr. Göbel, Chr. Sommer, Tob. Fleischer, Georg Steudel, Hans Christoph Richter, Hans George Schmidt neu erwählet. Bestellung der Ämter: Bürgermstr. Müller. Walkm und Pfannengeldeinnehmer, Geißler, Gleits einnehmer, Heinrich Götehel, Gerichtsschöppe, Cämmererer und Bauherr, Martin Fleischer, Gerichtsschöppe und Ziegelherr. Melchior Kuipfer, Malzhaus und pechverwalter. David Gänsel, Fleischschätzer und Turm-Collecten Vorsteher.Nicl Gey, Lorenz Oehme und Georg Rüdel Brotschätzer. Christ. Sommer und Tobias Fleischer, Bierangießer. Richter und Schmdt Gewichtsaufzieher”
  1. Kopie der Urkunde vom Jahre 1830, Lehnbrief Phillips
  2. Justizsachen Generalia 144, fol. 349 [wahrsch. Staatsarchiv Dresden]